Rz. 7

Nach Abs. 1 ist Eigenkapital "das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen" (wegen der erforderlichen Korrekturen vgl. Rz. 22ff.). Nach § 29 Abs. 1 KStG 1977/81 wurde das Eigenkapital als "Unterschiedsbetrag zwischen dem auf der Aktivseite und dem auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen" definiert.

Diese beiden Definitionen weisen auf die Unschärfe hin, die dem Begriff des Betriebsvermögens im Steuerrecht anhaftet. Betriebsvermögen kann danach die Gesamtheit der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter sein, die dem Betrieb dienen, es kann darunter aber auch das im Betrieb eingesetzte Kapital des Steuerpflichtigen verstanden werden. Im ersten Fall ist das eingesetzte Kapital der Unterschiedsbetrag zwischen dem aktiven und dem passiven Betriebsvermögen; so wird der Begriff des Betriebsvermögens in § 8 Abs. 4 (vgl. § 8 Rz. 188), in Zusammensetzungen wie "notwendiges" und "gewillkürtes" Betriebsvermögen sowie in § 29 Abs. 1 KStG 1977/81 verstanden. Im zweiten Fall ist das eingesetzte Kapital selbst das Betriebsvermögen; diesen Inhalt hat der Begriff des Betriebsvermögens in § 4 Abs. 1 EStG sowie in der jetzigen Fassung des § 29 Abs. 1. Die jetzige Fassung des § 29 Abs. 1 stellt die systematisch richtigere Definition dar; Betriebsvermögen ist das von dem Steuerpflichtigen bei seiner betrieblichen Tätigkeit eingesetzte (eigene) Vermögen, also das Kapital. Dieses Betriebsvermögen ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der aktivierten Positionen, d. h. regelmäßig der Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände), die das Rohvermögen bilden, einerseits und den Sonderposten mit Rücklageanteil, Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten andererseits.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge