Rz. 26

Die beschränkte Steuerpflicht nach Nr. 2 erfasst – ebenso wie die nach Nr. 1 – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. In beiden Fällen sind die Körperschaften nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Auf den ersten Anschein könnte man daher annehmen, dass beide Varianten der beschränkten Steuerpflicht identisch seien. Das Wort "sonstige" in Nr. 2 stellt jedoch klar, dass die beschränkte Steuerpflicht nur alternativ nach Nr. 1 oder nach Nr. 2 gegeben sein kann. Unter Nr. 2 können folglich Körperschaften, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben (ausl. Körperschaften), nicht fallen. Damit werden von Nr. 2 nur inländische Körperschaften erfasst, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 KStG unterliegen. Diese Form der (besonderen) beschränkten Steuerpflicht für Inländer kennt das Einkommensteuerrecht nicht.

 

Rz. 27

Die Einf. dieser zweiten Variante der beschränkten Steuerpflicht war erforderlich, weil § 1 Abs. 1 KStG nicht alle inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in vollem Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft. So sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.[1] Für Aktivitäten, die außerhalb des von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG erfassten Bereichs liegen, kommt die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG in Betracht. Erfasst werden davon alle inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Religionsgemeinschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbände usw. Ausgeschlossen sind nur diejenigen Bereiche der juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die sie unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. die Betriebe gewerblicher Art.[2] Der Ausdruck "die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind" ist daher i. S. v. "soweit …" zu verstehen.

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