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Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Die beschränkte Steuerpflicht folgt dem Territorialprinzip und hat den Charakter einer Objektsteuer.[1] Die inländischen Einkünfte setzen einen besonderen Inlandsbezug voraus und ergeben sich im Einzelnen aus der abschließenden Aufzählung in § 49 EStG.
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