Rz. 366

Da die Rückoption zivilrechtlich nicht mit einem realen Vermögensübergang verbunden ist, entsteht keine GrESt. Es gilt die gleiche Rechtslage wie bei der Option (Rz. 55). Da die Option zur KSt keine Auswirkungen auf die GrESt hatte, steht das Grundstück weiter im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Ist ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Optionsausübung auf das Gesamthandsvermögen übertragen worden und soll es, statt im Gesamthandsvermögen zu verbleiben, wieder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters werden, ist der Vorgang nach § 6 Abs. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei, soweit der erwerbende Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Soweit die anderen Gesellschafter Beteiligte der Personengesellschaft sind, entsteht GrESt. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG ist zu beachten.

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