Rz. 55

Für die Durchführung der Option zur Körperschaftsbesteuerung verweist § 1a Abs. 2 KStG auf den Formwechsel nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Als Folge der Optionsausübung wird damit ein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang fingiert.[1] Die Vorschrift enthält also keine eigenständige Regelung, sondern nimmt für die fiktive Umwandlung infolge der Optionsausübung auf den realen Formwechsel Bezug. Nach § 1a Abs. 2 S. 2 KStG sind die §§ 1 und 25 UmwStG für den fiktiven Formwechsel entsprechend anzuwenden. Eine steuerliche Rückbeziehung des fiktiven Einbringungszeitpunkts ist wegen des Ausschlusses des § 9 S. 3 UmwStG durch § 1a Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 KStG nicht möglich.[2]

 

Rz. 56

Die Fiktion des § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KStG, wonach der Übergang als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG gilt und die §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden sind, hat m. E. keine Auswirkung auf die Optionsberechtigung der optierenden Gesellschaft. Sind die Voraussetzungen des UmwStG nicht erfüllt, steht dies einer Optionsausübung nicht entgegen. Vielmehr scheidet in einem solchen Fall nur der Ansatz eines Buch- oder Zwischenwertes aus. In diesem Fall führt die Ausübung der Option zur Aufdeckung der stillen Reserven. Aus § 1a Abs. 2 KStG ergeben sich m. E. keine weiteren Voraussetzungen, welche die Berechtigung der Optionsausübung einschränken.

Rz. 57–59 einstweilen frei

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