Rz. 288

Abs. 3 S. 2 Nr. 4 qualifiziert die Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern in Miet- und Pachtverträge um. Ab dem Wirksamwerden der Option gelten (wie auch sonst) nicht mehr die Regeln über Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch hier ist auf den rechtzeitigen Abschluss von Verträgen zu achten, wenn diese noch nicht vorliegen. Handelt es sich um Vergütungen für immaterielle Wirtschaftsgüter und ist der Gesellschafter im Ausland ansässig, ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, ggf. modifiziert um die Bestimmungen des einschlägigen DBA, zu berücksichtigen. Bei dem Gesellschafter führen die Einnahmen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG, oder zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Miet- und Pachtzinsen müssen zur Vermeidung einer vGA angemessen sein.[1]

Wird durch die Überlassung des Wirtschaftsgutes eine Betriebsaufspaltung begründet, oder gehören die überlassenen Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen, gehören auch die Einnahmen aus der Überlassung der Wirtschaftsgüter nach § 1a Abs. 3 S. 4 zu dieser Einkunftsart, siehe dazu Rz. 295f..

Rz. 289–294 einstweilen frei

[1] Hierzu Frotscher, G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 302 "Miete" und "Pacht".

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