Rz. 270

§ 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG regelt, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. § 1a Abs. 3 S. Nr. 2–4 KStG enthalten besondere Bestimmungen für Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Damit wird für die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft die Behandlung der ehemals als Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfassten Einnahmen geregelt. Ergänzungen hierzu sind in S. 3, 4 und 7 enthalten (Rz. 295ff., Rz. 330).

Insoweit ist zu beachten, dass auch vermögensmäßig nicht beteiligte Gesellschafter (insb. die Komplementär-GmbH) als Anteilseigner der optierenden Gesellschaft gelten.[1]

§ 1a Abs. 3 S. 5 KStG enthält die zentrale Bestimmung zur zeitlichen Bestimmung des Zuflusszeitpunktes der Gewinnauskehrungen (Rz. 300ff.).

§ 1a Abs 3 S. 6 KStG gilt für die Gewinnermittlung der optierenden Gesellschaft und ist systematisch im Kontext des Abs. 3, der die Besteuerung der Gesellschafter aus Einnahmen im Zusammenhang mit der optierenden Gesellschaft betrifft, fehlplatziert (siehe dazu Rz. 174).

Rz. 271–274 einstweilen frei

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