Rz. 267

Wird eine Beteiligung an der optierenden Gesellschaft erworben, sind Zinsen zur Finanzierung des Anteilserwerbs anders als bei einer Mitunternehmerschaft keine Sonderbetriebsausgaben mehr. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, sind sie weiterhin in vollem Umfang abzugsfähig, da nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 8b Abs. 5 KStG pauschaliert ermittelt werden. Ist der erwerbende Gesellschafter eine natürliche Person und hält die Beteiligung im Betriebsvermögen, gilt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG. Hält der Gesellschafter die Beteiligung im Privatvermögen, scheidet ein Werbungskostenabzug für etwaige Finanzierungsaufwendungen nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG grds. aus. Sofern der Gesellschafter die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellt, bleibt jedoch ein Werbungskostenabzug nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG möglich.[1]

Zur Darlehensüberlassung an die Gesellschaft siehe Rz. 287.

Rz. 268–269 einstweilen frei

[1] Feldgen/Feldgen, in Bott/Walter, KStG, 1a KStG Rz. 48.

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