Rz. 264

Hält ein Gesellschafter die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft im Betriebsvermögen, ändert sich die Bilanzierung der Beteiligung. Die Beteiligung an der Personengesellschaft war kein Wirtschaftsgut, weshalb die Bilanzierung nach der Spiegelbildmethode durch Übernahme der Kapitalkonten erfolgte. Durch die Option entstehen fiktive Anteile an einer Kapitalgesellschaft, welche ein eigenes Wirtschaftsgut darstellen.

[1]

Die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft ist mit den fiktiven Anschaffungskosten zu bilanzieren. Durch thesaurierte Gewinne der optierenden Gesellschaft verändert sich die Bilanzierung der fiktiven Kapitalgesellschaft nicht mehr. Für die fiktive Kapitalgesellschaft kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht.[2]

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