Rz. 259

Die steuerliche Behandlung der Veräußerung einer optierenden Gesellschaft hängt von der Person des Gesellschafters (natürliche Person oder KSt-Subjekt), bei natürlichen Personen von der Zugehörigkeit der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen sowie bei einer von einer natürlichen Personen im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung grds. von der Beteiligungshöhe ab.

Veräußert ein KSt-Subjekt ihre Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft findet insoweit § 8b KStG Anwendung. Nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 und 3 KStG bleiben grds. 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Veräußert eine natürliche Person ihre im Betriebsvermögen befindliche Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft, richtet sich ihre Besteuerung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1a EStG) und § 3c Abs. 2 EStG). Hat die natürliche Person ihre Beteiligung an der optierenden Gesellschaft im Privatvermögen gehalten, hängt die Besteuerung grds. von der Höhe der Beteiligung ab. War die veräußernde natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens zu 1 % an der optierenden Gesellschaft beteiligt (zur Beteiligungshöhe siehe Rz. 251), erfolgt eine Besteuerung nach Maßgabe des sog. Teileinkünfteverfahrens (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 c) EStG). Insoweit ist in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG klargestellt, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG sind. Ungeachtet der Beteiligungshöhe erfolgt eine Besteuerung nach § 17 EStG, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 EStG erfüllt sind. Im Rahmen der Besteuerung nach § 17 EStG gilt der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG.

War die natürliche Person nicht zu mindestens 1 % an der optierenden Gesellschaft und ist § 17 Abs. 6 EStG nicht erfüllt, richtet sich die Besteuerung nach Maßgabe der sog. Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32d EStG). § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt ausdrücklich auch die optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG.

 

Rz. 260

Zu den Veräußerungsvorgängen gehören auch die gesetzlich den Veräußerungsvorgängen gleichgestellten Vorgänge. Dazu gehören insbesondere auch die verdeckte Einlage von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG; § 20 Abs. 2 S. 2 EStG) und der Ersatztatbestand nach § 6 AStG.[1]

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