Rz. 193

Bestehen an der optierenden Gesellschaft stille Beteiligungen oder stille Gesellschaften, setzen sich diese nach der Option an der fiktiven Kapitalgesellschaft fort. Das gilt auch für die atypische stille Gesellschaft. Nach der Option besteht eine atypische stille Gesellschaft zwischen der optierenden Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter. Für die atypische stille Gesellschaft kann die Option nach § 1a KStG nicht erklärt werden, auch wenn sie Mitunternehmerschaft ist, da sie keine Außengesellschaft ist. Es muss also weiterhin eine transparente Besteuerung erfolgen. Bestehen stille Unterbeteiligungen an den Mitunternehmeranteilen der Gesellschafter, werden diese steuerlich mit der Optionsausübung zu stillen Beteiligungen an den fiktiven Kapitalanteilen.

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