Rz. 53

Derzeit sieht § 1a KStG kein Feststellungsverfahren zur Wirksamkeit der Optionsausübung vor. Wegen dieses nicht durchzuführenden Feststellungsverfahrens wohnt jeder Optionsausübung die Gefahr einer unwirksamen Antragstellung inne. Diese kann mitunter erst Jahre später bspw. im Rahmen einer Außenprüfung auffallen und dann weitreichende Folgen auslösen. Der optierenden Gesellschaft, ihren Gesellschaftern und den steuerlichen Beratern muss bei Antragstellung bewusst sein, welche Folgen ein (unerkannt) unwirksamer Antrag auslösen kann. Insbesondere bei großen (Familien-)Personengesellschaften oder ertragstarken Partnerschaftsgesellschaften ist eine nachträglich ausgelöste transparente Besteuerung – vorsichtig formuliert – misslich.

Zur Steigerung der Attraktivität der Option nach § 1a KStG und zur Herstellung eines rechtssicheren Zustandes könnte die Vorschrift des § 1a KStG um ein (ggf. optionales) Feststellungsverfahren zur Wirksamkeit des Antrags ergänzt werden. Macht die optierende Gesellschaft während eines solchen Feststellungsverfahrens vollständige und richtige Angaben, wird die Wirksamkeit der Optionsausübung durch den Feststellungsbescheid abgesichert. Sind die Angaben dagegen unrichtig und/oder unvollständig, könnte dieser Feststellungsbescheid auch nachträglich aufgehoben werden.

Rz. 54 einstweilen frei

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