Rz. 50

Auf die Antragstellung einer optierenden Gesellschaft kann die Finanzbehörde entweder durch Mitteilung einer Körperschaftsteuernummer oder durch einen ablehnenden (und anfechtbaren) Verwaltungsakt reagieren, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Option nach § 1a KStG nicht vorliegen.[1] Diese Reaktionen sollte unverzüglich nach Antragstellung und idealerweise vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll, erfolgen. Durch eine verlängerte Bearbeitungszeitung oder verzögerte Mitwirkung der optierenden Gesellschaft kann die "summarische Prüfung" der Finanzverwaltung jedoch auch länger dauern.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Optionsausübung auf die laufende Besteuerung, insbesondere der Gesellschafter nach Abs. 3, ist dringend zu empfehlen sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen zur Optionsausübung erfüllt sind und von der optierenden Gesellschaft auch während der gesamten Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden (können). Dies betrifft wohl primär einen wirksamen Optionsbeschluss und bei ausländischen Personengesellschaften insbesondere die der deutschen unbeschränkten KSt-Pflicht vergleichbare Besteuerung (§ 1a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 EStG). Die Finanzverwaltung geht sogar davon aus, dass die Voraussetzungen der Optionsausübung nicht vorgelegen haben, wenn die optierende Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht auf Anforderung nachweist.[2]

2.3.6.1 Rechtswidrige Feststellung der Unwirksamkeit des Antrags

 

Rz. 51

Stellt die Finanzbehörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen summarischen Prüfung zu Unrecht fest, dass die Voraussetzung für die Optionsausübung nach § 1a KStG nicht vorliegen, erlässt sie einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt gegenüber der optierenden Gesellschaft. Akzeptiert die optierende Gesellschaft diesen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt, obwohl die Voraussetzungen für die Option tatsächlich vorgelegen haben, treten die Kraft Gesetzes vorgesehenen Folgen nicht ein. Der ablehnende Verwaltungsakt stellt (nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) bestandskräftig fest, dass die Voraussetzungen für die Optionsausübung nicht vorgelegen haben. Die "optierende Gesellschaft" wird weiterhin wie eine transparente Personengesellschaft besteuert. Da die Prüfungsdauer mitunter länger dauern kann und damit eine Entscheidung erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll, ergeht, kann es dabei zu Friktionen kommen. Die durch die (vermeintlich) wirksame Optionsausübung ausgelösten Rechtsfolgen wären nicht eingetreten bzw. rückgängig zu machen.

2.3.6.2 Nachträglich erkannte Unwirksamkeit des Antrags

 

Rz. 52

Stellt sich nachträglich (also nach Mitteilung der Körperschaftsteuernummer) heraus, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 1a KStG nicht vorgelegen haben, sind nach zutreffender Ansicht des BMF Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide), die von der Wirksamkeit des Antrags ausgehen, rechtswidrig und im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aufzuheben oder zu ändern.[1] Die Finanzbehörden haben nach § 85 S. 1 AO Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen. Entsprechend dieses Auftrags müssen die Finanzbehörden auch (nachträglich) als rechtswidrig erkannte Steuerbescheide aufheben oder ändern und eine zutreffende Besteuerung vornehmen. Für die optierende Gesellschaft ist dies äußerst nachteilig, da die durch die Optionsausübung ausgelösten Folgen, namentlich die laufende Besteuerung sowie die Besteuerung etwaiger Veräußerungsvorgänge, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten rückgängig zu machen sind und nachträglich die zutreffenden steuerlichen Folgen gezogen werden müssen.

2.3.6.3 Etablierung eines Feststellungsverfahrens zur Wirksamkeit der Option

 

Rz. 53

Derzeit sieht § 1a KStG kein Feststellungsverfahren zur Wirksamkeit der Optionsausübung vor. Wegen dieses nicht durchzuführenden Feststellungsverfahrens wohnt jeder Optionsausübung die Gefahr einer unwirksamen Antragstellung inne. Diese kann mitunter erst Jahre später bspw. im Rahmen einer Außenprüfung auffallen und dann weitreichende Folgen auslösen. Der optierenden Gesellschaft, ihren Gesellschaftern und den steuerlichen Beratern muss bei Antragstellung bewusst sein, welche Folgen ein (unerkannt) unwirksamer Antrag auslösen kann. Insbesondere bei großen (Familien-)Personengesellschaften oder ertragstarken Partnerschaftsgesellschaften ist eine nachträglich ausgelöste transparente Besteuerung – vorsichtig formuliert – misslich.

Zur Steigerung der Attraktivität der Option nach § 1a KStG und zur Herstellung eines rechtssicheren Zustandes könnte die Vorschrift des § 1a KStG um ein (ggf. optionales) Feststellungsverfahren zur Wirksamkeit des Antrags ergänzt werden. Macht die optierende Gesellschaft während eines solchen Feststellungsverfahrens voll...

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