Rz. 11

Die finanzielle Eingliederung muss im Verhältnis zu der inländischen Zweigniederlassung bestehen. Das ist der Fall, wenn die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört. Im Gegensatz zur Organschaft nach § 14 KStG wird nicht auf die Stimmrechte abgestellt, sondern auf die Zugehörigkeit der Beteiligung[1]. Die Beteiligung an der Organgesellschaft muss notwendiges Betriebsvermögen der Zweigniederlassung sein. Ob gewillkürtes Betriebsvermögen ausreicht, ist zweifelhaft, da die Rechtsprechung die sog. "funktionale Betrachtungsweise" anwendet[2]. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Betriebsstätte; gewillkürtes Betriebsvermögen kann nach dieser Betrachtungsweise nicht gegeben sein.

 

Rz. 12

Nach der hier vertretenen Ansicht sind bei mehreren inländischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen die von diesen gehaltenen Beteiligungen an derselben Organgesellschaft zusammenzurechnen[3].

 

Rz. 13

Entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG muss die finanzielle Eingliederung ab Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die Organschaft gelten soll, bestehen. Die inländische Zweigniederlassung muss also zu diesem Zeitpunkt bereits bestehen.

 

Rz. 14

Der Ergebnisabführungsvertrag muss unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Vertragspartner ist zwar der beschränkt Stpfl., der Ergebnisabführungsvertrag wird jedoch der Zweigniederlassung zugeordnet. Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags unter der Firma der Zweigniederlassung macht diese Zuordnung unzweideutig klar.

[1] Walter, in Ernst & Young, KStG, § 18 KStG Rz. 20.
[2] BFH v. 19.12.2007, I R 66/06, BStBl II 2008, 510, BFH/NV 2008, 893; Haase, BB 2009, 980; gewillkürtes Betriebsvermögen wollen genügen lassen Walter, in Ernst & Young, KStG, § 18 KStG Rz. 21, und Neumann, in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 18 KStG Rz. 34, wonach eine Beteiligung nur dann einer Betriebsstätte zugeordnet werden kann, wenn sie funktional mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
[3] A. A. Walter, in Ernst & Young, KStG, § 18 KStG Rz. 10; Witt/Dötsch, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 18 KStG Rz. 16; Neumann, in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 18 KStG Rz. 33.

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