Rz. 1

§ 18 KStG lässt auch eine Organschaft zu einem ausl. Organträger zu, stellt aber bestimmte Anforderungen. Die Vorschrift betrifft nur ausl. Unternehmen als Organträger. Ein Unternehmen ist ein ausl. Unternehmen, wenn es keinen so starken steuerlichen Inlandsbezug aufweist, dass es als "inl." Unternehmen erscheint. Ein "inl." Unternehmen i. S. d. Organschaftsrechts ist, wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG ergibt, entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine Körperschaft mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland oder eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein "ausl." Unternehmen eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine Körperschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, oder eine Personengesellschaft ist, die ihre Geschäftsleitung nicht im Inland hat.

 

Rz. 2

Aus dieser Gesetzessystematik folgt, dass unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nur bei natürlichen Personen das maßgebende Unterscheidungskriterium für ein inl. oder ausl. Unternehmen ist. Bei Körperschaften ist die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nur mittelbar entscheidend. Das Gesetz stellt unmittelbar nur darauf ab, dass sich Sitz und Geschäftsleitung nicht im Inland befinden. Daraus folgt zwar die beschränkte Steuerpflicht, jedoch stellt das Gesetz nicht unmittelbar hierauf ab.

 

Rz. 3

Bei Personengesellschaften ist wegen ihrer transparenten Behandlung eine Unterscheidung nach unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht nicht möglich[1]. Das Gesetz stellt auf den Ort der Geschäftsleitung ab. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es auf die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht der Gesellschafter der Personengesellschaft nicht ankommt[2].

 

Rz. 3a

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 20.12.2013[3] aufgehoben worden. Die Organschaft zu einem Organträger, der seine Geschäftsleitung nicht in Deutschland hat, ist einschließlich des notwendigen Inlandsbezugs jetzt in § 14 KStG geregelt. Zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Organträgern sowie nach dem Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes wird nicht mehr unterschieden. Damit kann auch ein Rechtsträger, der seinen Sitz in Deutschland, seine Geschäftsleitung aber im Ausland hat, Organträger sein. Die Neuregelung gilt nach § 34 Abs. 1 KStG ab Vz 2012[4].

[1] Neumann, in Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 18 KStG Rz. 5, 7.
[2] Rz. 19.
[3] BStBl I 2013, 188.
[4] Zu Einzelheiten § 14 KStG Rz. 71ff.

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