Rz. 71

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss der Organträger ein gewerbliches Unternehmen sein. Seit der mit Wirkung ab Vz 2001 geltenden Gesetzesänderung v. 20.12.2001[1] muss der Organträger kein "inl." Unternehmen mehr sein; dieser Begriff ist ersatzlos gestrichen worden.

 

Rz. 72

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG in der bis Vz 2011 geltenden Fassung präzisiert diese Voraussetzung dahin, dass der Organträger eine unbeschränkt stpfl. natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite, unbeschränkt stpfl. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland sein muss. Der Sitz des Organträgers konnte auch im Ausland sein. Daher sind ab Vz 2001 auch doppelt ansässige Körperschaften als Organträger geeignet, die im Inland ihre Geschäftsleitung, in einem ausl. Staat ihren Sitz haben und daher in beiden Staaten unbeschränkt stpfl. sind.[2] Nicht als Organträger geeignet sind jedoch Körperschaften, die im Inland nur ihren Sitz, nicht aber ihre Geschäftsleitung haben, obwohl auch diese Körperschaften im Inland unbeschränkt stpfl. sind. Darüber hinaus erweiterte § 18 KStG die Eigenschaft, Organträger zu sein, auf beschränkt steuerpflichtige Personen.

 

Rz. 72a

Nach der ab Vz 2012 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG kann Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein. Unbeschränkte Steuerpflicht ist damit nicht mehr Voraussetzung. Die Regelung gilt somit gleichermaßen für unbeschränkt und für beschränkt steuerpflichtige Personen. Anders nach der bis Vz 2011 geltenden Regelung ist die Geschäftsleitung im Inland nicht mehr erforderlich. Daher kann auch eine Körperschaft, die nur den Sitz im Inland, die Geschäftsleitung aber im Ausland hat, Organträger sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG erfüllt. Außerdem muss der Organträger nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ein "gewerbliches Unternehmen" unterhalten. Dieses gewerbliche Unternehmen braucht nicht inl. zu sein. Die Beschränkung auf das Inland bei beschränkt steuerpflichtigen Personen erfolgt nicht mehr durch § 18 KStG, sondern durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG.[3]

 

Rz. 73

Daneben kann auch eine Personengesellschaft Organträger sein, wenn bestimmte, in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG aufgeführte Voraussetzungen vorliegen. Bis Vz 2011 musste die Personengesellschaft die Geschäftsleitung im Inland haben; für eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Ausland galt ebenfalls § 18 KStG. Ab Vz 2012 ist die Geschäftsleitung im Inland nicht mehr Voraussetzung für die Organträgereigenschaft. Unabhängig hiervon muss die Personengesellschaft nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ein gewerbliches Unternehmen unterhalten, das ebenfalls nicht inl. sein muss. Der Inlandsbezug wird durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG hergestellt.

 

Rz. 74

Nach § 18 KStG in der bis Vz 2011 geltenden Fassung konnte unter den dort genannten Voraussetzungen auch ein ausl. Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung betreibt, Organträger sein. In diesem Fall handelte es sich um ein beschränkt stpfl. Unternehmen, das im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung hatte. Ab Vz 2012 gilt insoweit keine Sonderregelung mehr. Ausl. Personen, die nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ein gewerbliches Unternehmen unterhalten, können ebenso wie inl. Personen Organträger sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG erfüllen.

 

Rz. 75

Für die Voraussetzung der Eigenschaft, als Organträger zu fungieren, gibt es, anders als für die Laufzeit des Ergebnisabführungsvertrags, keine Mindestlaufzeit. Liegt daher für ein Jahr diese Eigenschaft nicht vor, ist aber ein Ergebnisabführungsvertrag mit der Mindestlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen und in diesem Zeitraum auch tatsächlich durchgeführt worden, kann für die Jahre, in denen der Organträger die Eigenschaft als Organträger besitzt, die Organschaft anerkannt werden. Für die Jahre, in denen das herrschende Unternehmen die Eigenschaft als Organträger nicht hat, etwa mangels eines "gewerblichen Unternehmens", tritt eine "Organschaftspause" ein.[4]

 

Rz. 76

Das Merkmal der finanziellen Eingliederung in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 spricht an sich dafür, dass Organträger immer nur ein einziges Unternehmen sein kann; die Mehrheit der Stimmrechte kann regelm. nur einer einzigen Person zustehen. Trotzdem hatte die Praxis Gestaltungen entwickelt, in denen organschaftsähnliche Verhältnisse zu 2 oder mehr Unternehmen unterhalten werden konnten. Zu diesem Zweck wurde eine BGB-Gesellschaft als Organträger zwischengeschaltet, sodass formal das Merkmal des "einzigen Unternehmens" erfüllt war. Diese Gestaltungen werden unter der Bezeichnung Mehrmütterorganschaft zusammengefasst. Nachdem der BFH[5] entschieden hatte, dass ein Unternehmen handelsrechtlich zu 2 verschiedenen Unternehmen in einem Konzernverhältnis stehen kann (Theorie der mehrfachen Abhängigkeit), und dies auch auf die ...

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