Rz. 912a

Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] ist das System der Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit (§14 Abs. 4 KStG) ab Vz 2022 auf die Einlagelösung umgestellt worden.[2] Minderabführungen werden als Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft, Mehrabführungen als Einlagerückgewähr von der Organgesellschaft an den Organträger behandelt. Minderabführungen führen daher zu einem Zugang zum Bilanzansatz der Organgesellschaft in der Bilanz des Organträgers, Mehrabführungen zu einer entsprechenden Verminderung. Betroffen sind nur Minder- und Mehrabführungen der Organgesellschaft mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG. Durch die Neuregelung ist die bisherige Diskussion über die Rechtsnatur der Ausgleichsposten gegenstandslos geworden.[3] Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 3 KStG werden schon bisher in vergleichbarer Weise behandelt.[4] Minderabführungen mit Verursachung aus vororganschaftlicher Zeit sind danach Einlagen, Mehrabführungen jedoch keine Einlagerückgewähr, sondern Gewinnausschüttungen.

 

Rz. 912b

Durch die Neuregelung wird nur die Rechtsfolge der Minder- und Mehrabführungen in der Bilanz des Organträgers geändert. Der Begriff der Minder- und Mehrabführungen und der Begriff der Verursachung in vororganschaftlicher Zeit ist unverändert geblieben; die Neuregelung enthält insoweit nur die Anpassung einer Verweisung. Für den Begriff der Minder- und Mehrabführungen kann daher die bisherige Kommentierung in Rz. 789ff. verwiesen werden, wobei lediglich für "Ausgleichsposten" die Begriffe "Einlage" bzw. "Einlagenrückgewähr" zu lesen sind. Auch die Abgrenzung zwischen organschaftlicher und vororganschaftlicher Zeit ist durch die Neuregelung nicht geändert worden. Für den Begriff der Verursachung in vororganschaftlicher bzw. organschaftlicher Zeit kann daher auf Rz. 748ff. verwiesen werden.

[1] BGBl I 2021, 2050; hierzu Liedgens/Himmer, DStR 2022, 2393ff.; Prinz, DB 2023, 8, 11f.
[2] Zur Erl. durch die Finanzverwaltung BMF v. 29.9.2022, IV C 2 – S 2770/19/10004 :007, BStBl I 2022, 1412; zu der Neuregelung Dorn/Dibbert, DB 2021, 706; Leucht/Jesic, FR 2021, 934; Liedgens/Himmer, DB 2021, 1221; Liedgens, DB 2021, 2859; Reifahrt-Belli/Lechtenberg, DStR 2021, 2222; Schwalm, DStR 2021, 980; Tigges/Scheerer, Der Konzern 2021, 319, 326; Lietgens/Himmer, DStR 2022, 801; Bünning, BB 2022, 1579; Krechel/Hoyndorff/Braun, DB 2022, 1226; Fey/Aschenbrenner, DB 2022, 2820; Fey/Aschenbrenner, DB 2023, 406; Rödder/Tigges-Knümann, Ubg 2023, 49; Liekenbrock/Liedgens, DStR 2023, 113.
[3] Zu dieser Frage Rz. 842ff.
[4] Hierzu Rz. 739ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge