Rz. 131

Die Regelungen über die Verstrickung/Verstärkung sind bei der Begründung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der Nutzungen eines Wirtschaftsguts nicht anwendbar. § 4 Abs. 1 S. 8 Hs. 2 EStG betrifft ausdrücklich nur die Begründung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Im Gegensatz zur Entstrickung (Rz. 54) werden Nutzungen nicht erfasst. Im Falle einer Nutzungsüberlassung durch eine Anrechnungsbetriebsstätte, bei welcher der andere Staat eine Entstrickungsbesteuerung durchführt, dürfte dies bei hinreichendem Anrechnungspotenzial ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Bei einer Freistellungsbetriebsstätte dürfte die Nutzungsüberlassung, sofern der andere Staat dafür eine Entstrickungsbesteuerung durchführt, jedoch eine effektive Steuerbelastung auslösen. Dies führt zu einer systematischen Inkonsequenz der Regelungen zulasten des Stpfl. Bei der Überlassung des Wirtschaftsguts zur Nutzung durch eine deutsche an eine ausl. Betriebsstätte nimmt die Bundesrepublik den Wert der Nutzung (d. h. eine fiktives angemessenes Nutzungsentgelt) für sich in Anspruch, im umgekehrten Fall konzediert sie aber nicht, dass der ausl. Staat die Nutzungen besteuert und bei der deutschen Betriebsstätte ein fiktives angemessenes Nutzungsentgelt als Betriebsausgaben abzusetzen ist.

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