Rz. 128

Das KStG enthält keine bes. Regelung zu den steuerlichen Folgen, die eintreten, wenn ein Wirtschaftsgut in die Besteuerungshoheit der Bundesrepublik überführt wird ("Steuerverstrickung"), etwa indem es aus einer ausl. Betriebsstätte der Körperschaft in eine inl. Betriebsstätte überführt wird. Bei Körperschaften sind jedoch die einkommensteuerlichen Vorschriften zu Einlagen (anders als die zu Entnahmen) anwendbar.[1] Daher ist auch für Körperschaften § 4 Abs. 1 S. 8 Halbs. 2 EStG anzuwenden. Diese Vorschrift behandelt die Steuerverstrickung, die eintritt, wenn ein bisher aus dem deutschen Besteuerungsrecht ausgeschlossenes Wirtschaftsgut (z. B. ein Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte in einem Staat, mit dem die Freistellungsmethode vereinbart ist) in das Inland überführt wird. Der Eintritt der Steuerverstrickung durch Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik wird als Einlage behandelt. Diese fiktive Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert zu bewerten, also einschl. eines Gewinnaufschlags. Dadurch erhöht sich das im Inland anzusetzende Abschreibungsvolumen. Die Regelung gilt sowohl im Verhältnis zu EU-Staaten als auch zu Drittstaaten.

 

Rz. 129

Es kann sich um folgende Fälle handeln:

  • Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer ausl. Betriebsstätte mit Freistellungsmethode in das inl. Stammhaus;
  • Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem ausl. Stammhaus oder einer anderen ausl. Betriebsstätte in die inl. Betriebsstätte;
  • bei einem inl. Stammhaus Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer ausl. Betriebsstätte mit Freistellungsmethode in eine ausl. Betriebsstätte mit Anrechnungsmethode;
  • Kündigung eines DBA mit Freistellungsmethode oder Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode durch Änderung des DBA.
 

Rz. 130

Nicht als Einlage zu behandeln ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer ausl. Betriebsstätte, für die die Anrechnungsmethode gilt, in das inl. Stammhaus. In diesem Fall wird lediglich ein durch die Anrechnungsmethode eingeschränktes Besteuerungsrecht in ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht umgewandelt; es wird aber kein Besteuerungsrecht neu begründet. Das Gesetz fingiert als Einlage, anders als bei der Entstrickung, nur die Begründung des deutschen Besteuerungsrechts, nicht dessen Ausweitung. In diesem Fall ist das überführte Wirtschaftsgut mit dem Buchwert anzusetzen, nicht mit dem Einlagewert. Das Gesetz ist insoweit zulasten des Stpfl. inkonsequent, da die Beschränkung des Besteuerungsrechts durch die Anrechnungsmethode zwar als gewinnrealisierende Veräußerung gilt, der gegenläufige Sachverhalt aber nicht zu einer Steuerentlastung führt.

 

Rz. 131

Ebenfalls nicht anzuwenden ist die Regelung über die Verstrickung bei der Begründung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der Nutzungen eines Wirtschaftsguts. § 4 Abs. 1 S. 7 EStG spricht ausdrücklich nur von der Begründung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Veräußerung des Wirtschaftsguts, nicht, wie bei der Entstrickung, auch von der Nutzung (Rz. 54). Auch dies führt zu einer systematischen Inkonsequenz der Regelung zulasten des Stpfl. Bei der Überlassung des Wirtschaftsguts zur Nutzung durch eine deutsche an eine ausl. Betriebsstätte nimmt die Bundesrepublik den Wert der Nutzung (d. h. eine fiktives angemessenes Nutzungsentgelt) für sich in Anspruch, im umgekehrten Fall konzediert sie aber nicht, dass der ausl. Staat die Nutzungen besteuert und bei der deutschen Betriebsstätte ein fiktives angemessenes Nutzungsentgelt als Betriebsausgaben abzusetzen ist.

Rz. 132 einstweilen frei

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