Rz. 104

Rechtsfolge ist, dass die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik durch die Sitzverlegung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Da die Sitzverlegung einen Anwendungsfall des Abs. 1 darstellt, treten die Rechtsfolgen nach Abs. 1 ein (Rz. 47). Anders als bei den übrigen Fällen der Entstrickung kann der Stpfl. bei der Sitzverlegung häufig nicht von der aufgeschobenen Besteuerung (Rz. 54) Gebrauch machen. § 4g EStG setzt die unbeschränkte Steuerpflicht für die Bildung des Ausgleichspostens voraus. Bei der Verlegung der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland endet die unbeschränkte Steuerpflicht aber gerade in dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleichsposten gebildet werden müsste. Daher liegen die Voraussetzungen des § 4g EStG in diesem Fall nicht vor. Außerdem ist kein Steuersubjekt im Inland mehr vorhanden, bei dem der Ausgleichsposten gebildet werden könnte. Anders ist es jedoch, wenn eine Körperschaft mit Sitz in Deutschland die Geschäftsleitung in das EU-/EWR-Ausland verlegt. In diesem Fall verbleibt der Sitz in Deutschland, sodass weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Dass abkommensrechtlich keine Ansässigkeit mehr besteht, ist insoweit unbeachtlich. In diesen Fällen kann also der Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge