Rz. 64

Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf Vermögenseinbußen durch die Einziehung von Vermögensgegenständen, soweit dieser Maßnahme strafrechtlicher Charakter zukommt. Nach § 74 Abs. 1 StGB können bei vorsätzlich begangenen Straftaten Gegenstände eingezogen werden, wenn

  • die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer zustehen[1] oder
  • die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.[2]
 

Rz. 64a

In den Fällen der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine strafähnliche Sanktion, die wie die Strafe selbst abschreckende und sühnende Wirkung haben soll und deshalb der Geldstrafe gleichgestellt werden muss.[3]  Die Einziehung kann nach § 75 StGB auch gegen eine juristische Person verhängt werden. Erfolgt die Einziehung dagegen nur zur Sicherung der Allgemeinheit[4], fehlt das mit der Strafe verbundene Unwerturteil, sodass der Grund für den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nicht gegeben ist.[5] Auch die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB hat keinen Strafcharakter, sodass das Abzugsverbot nicht greift.[6]

[3] Bordewin, FR 1984, 405, 411.
[5] Bordewin, FR 1984, 405, 411.
[6] Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 10 KStG Rz. 34.

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