Rz. 60

Obgleich die Beschlüsse des Großen Senats[1] lediglich die Abziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verfahrenskosten bejahen[2], wird die Abziehbarkeit von in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen offengelassen, wurde im Interesse der Rechtssicherheit auch ein Abzugsverbot für Geldstrafen eingeführt. Hierin ist aber – anders als bei den Geldbußen – keine Rechtsänderung, sondern lediglich die Kodifizierung einer bereits bestehenden Rechtsüberzeugung zu sehen. Deshalb ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Abzug von Geldstrafen mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen worden ist.[3]

 

Rz. 61

Das Abzugsverbot für Geldbußen ist in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG enthalten. Diese Vorschrift gilt nach § 8 KStG auch für die Gewinnermittlung von körperschaftsteuerpflichtigen Personen. Das einkommensteuerliche Abzugsverbot für Geldstrafen ist dagegen in § 12 Nr. 4 EStG enthalten. Da zumindest nicht zweifelsfrei ist, ob diese auf natürliche Personen zugeschnittene Vorschrift nach der Generalklausel in § 8 KStG auch bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung zu beachten ist, ist für den Bereich der KSt ein eigenständiges Abzugsverbot für Geldstrafen in § 10 Nr. 3 KStG eingeführt worden. Die Regelungen in § 12 Nr. 4 EStG und in § 10 Nr. 3 KStG stimmen im Wortlaut überein. Sie begründen ein Abzugsverbot für

  • in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,
  • sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt,
  • Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
[2] In der Sache handelte es sich bei der nach § 890 ZPO a. F. als "Geldstrafe" verhängten Sanktion, die der Große Senat zum Abzug als Betriebsausgabe zuließ, nicht um eine Geldstrafe wegen Straftaten, sondern eher um eine Geldbuße; vgl. BFH v. 21.11.1983, GrS 2/82, BStBl II 1984, 160.

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