Rz. 134

Unmittelbar nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Großen Senats[1] wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des EStG und des KStG vorgelegt, der zur Neuregelung der Abziehbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen im Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG (sog. Geldbußengesetz) v. 25.7.1984[2] führte.[3] Durch Nichtanwendungserlasse ordnete die Finanzverwaltung im Hinblick auf die erwartete gesetzliche Neuregelung an, aus den Beschlüssen des Großen Senats keine Folgerungen zu ziehen.[4]

 

Rz. 135

Die Regelung über die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern sowie von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wurde daraufhin in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG bzw. § 9 Abs. 5 EStG eingefügt.[5]

 

Rz. 136

Die Änderung des § 12 EStG durch die Anfügung der Nr. 4 wurde aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich gehalten. Das Änderungsgesetz dient dem Zweck, den Rechtszustand wieder herzustellen, der vor dem Ergehen der Beschlüsse des Großen Senats des BFH v. 21.11.1983[6] als zutreffend angesehen wurde. Obwohl die Beschlüsse des Großen Senats unbestritten nur Geldbußen betreffen und sich nicht mit Geldstrafen befassen, wurde, um Missverständnissen vorzubeugen, eine klarstellende Regelung für erforderlich gehalten, um sicherzustellen, dass Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommen, weil sie dem persönlichen Lebensaufwand zuzurechnen sind.[7] Die Problematik, ob Straftaten und dafür verhängte Geldstrafen zu abziehbaren Ausgaben führen können, hat sich damit erledigt. Dasselbe gilt für Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art sowie für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden, da derartige Rechtsnachteile einer (kriminellen) Straftat nicht abziehbar sein sollten.[8] Der Regelung kommt somit, was die Geldstrafen und damit zusammenhängende Aufwendungen betrifft (§ 12 Nr. 4 EStG), weitgehend nur klarstellende Bedeutung zu. Auf die bisherige Rspr. kann daher zurückgegriffen werden, sodass Verfahrenskosten einschließlich der Strafverteidigungskosten bei einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung als Erwerbsaufwand abziehbar sind. Demgegenüber erfasst das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. § 12 Nr. 4 EStG umfasst – anders als § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG – kein Abzugsverbot hinsichtlich der mit den Strafen "zusammenhängenden Aufwendungen" (vgl. Wortlaut von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG).[9]

 

Rz. 136a

Das steuerliche Abzugsverbot gilt für jede Art des steuerlichen Abzugs und damit auch für die Bildung einer Rückstellung. Eine Rückstellung darf nicht gebildet werden, wenn ein Abzugsverbot besteht, das den Betriebsausgabenabzug ausschließt.[10]

[2] BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401.
[3] Wagner, StuW 1984, 187.
[4] Wagner, StuW 1984, 187.
[5] Dazu und zu den damit zusammenhängenden Ausgaben wie Anwalts- und Gerichtskosten usw.: § 4 EStG Rz. 830ff. und § 9 EStG Rz. 265 "Geldstrafen/-bußen".
[8] Bordewin, FR 1984, 405; Wagner, StuW 1984, 187.

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