3.6.1 Liquidation

 

Rz. 108

Auch zum Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht fehlen im KStG ausdrückliche generelle Regelungen. § 11 KStG bestimmt, dass im Falle der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften, unbeschränkt stpfl. Genossenschaften oder unbeschränkt stpfl. VVaG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Für die Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich wird das Abwicklungs-Endvermögen benötigt. Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende, ggf. korrigierte Vermögen.[1]

Daraus folgt, dass die unbeschränkte KSt-Pflicht für den einschlägigen Personenkreis nicht bereits mit der Auflösung der juristischen Person oder der Einstellung ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit, sondern erst in dem Zeitpunkt endet, in dem das Liquidationsvermögen an die Gesellschafter, Genossen bzw. Mitglieder ausgeschüttet wird.

 

Rz. 109

Die Ausschüttung des Liquidationsvermögens ist erst nach Ablauf des sog. Sperrjahrs zulässig.[2] Dieses Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem die Auflösung von den Liquidatoren ggf. zum dritten Mal bekannt gegeben worden und die Aufforderung an die Gläubiger der juristischen Person, sich bei derselben zu melden, (bei der AG und der GmbH: zum dritten Mal) erfolgt ist.[3] Die Körperschaftsteuerpflicht kann damit frühestens mit Ablauf dieses Sperrjahrs enden.[4]

 

Rz. 110

Das tatsächliche Erlöschen der Rechtsfähigkeit durch Eintragung der Löschung in das entsprechende Register oder durch Widerruf bzw. Rücknahme der staatlichen Erlaubnis oder der staatlichen Verleihung hat auf das Ende der Körperschaftsteuerpflicht in diesen Fällen keinen Einfluss.

 

Rz. 111

Aus § 12 Abs. 1, 3 KStG ergibt sich, dass eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausscheidet, wenn sie ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ins Ausland verlegt. Diese Bestimmung kann für alle körperschaftstpfl. Gebilde des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 KStG in Betracht kommen.

 

Rz. 112

Wegen der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit von sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts wird auf die §§ 41ff. BGB (für Vereine) und §§ 86ff. BGB (für Stiftungen) verwiesen. In derartigen Fällen, bei nichtrechtsfähigen Gebilden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sowie bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts endet die Körperschaftsteuerpflicht mit der Einstellung ihrer Tätigkeit bzw. Übertragung ihres Vermögens.

[4] RFH v. 7.11.1922, I A 147/22, RFHE 10, 318; RFH v. 30.10.1925, I A 69/25, RFHE 17, 240.

3.6.2 Insolvenzverfahren

 

Rz. 113

Nach § 11 Abs. 7 KStG sind die Vorschriften für Liquidationsfälle auch anzuwenden, wenn eine Abwicklung unterbleibt, weil über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich an dem Steuersubjekt nichts. In der Insolvenzmasse ist kein bes. Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu sehen.[1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auch nicht das Ende der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht zur Folge. Lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen auf den Insolvenzverwalter über.[2]

 

Rz. 114

Das Ende der Körperschaftsteuerpflicht muss nicht notwendig mit dem förmlichen Ende des Insolvenzverfahrens übereinstimmen. Sobald feststeht, dass die Beendigung des Insolvenzverfahrens nur dadurch gehindert wird, dass die Höhe der Steuern noch nicht bekannt ist, die erst nach Ablauf des Abwicklungszeitraums festgesetzt werden können, endet die Körperschaftsteuerpflicht zu diesem Zeitpunkt.[3]

 

Rz. 115

Die Rechtsfähigkeit und damit die Körperschaftsteuerpflicht endet auch noch nicht, wenn eine Kapitalgesellschaft nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse nach § 141a FGG (vgl. Rz. 118) aufgelöst worden ist. Eine solche Gesellschaft ist nach den einschlägigen Vorschriften zu liquidieren.[4] Wenn nicht bes. Liquidatoren bestellt werden, vertreten die bisherigen Geschäftsführer als "geborene" Liquidatoren die Gesellschaft.[5]

[1] RFH v. 13.7.1938, I 89/38, RStBl 1938, 843; § 3 KStG Rz. 22.
[2] Zu den verfahrensrechtlichen Folgen Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 251 AO Rz. 153ff.
[3] RFH v. 5.3.1940, I 44/40, RStBl 1940, 715.
[5] OLG Düsseldorf v. 24.9.1987, 8 U 8/86, GmbHR 1988, 265; OLG Nürnberg v. 11.8.1988, 3 U 1460/88; GmbHR 1988, 399.

3.6.3 Löschung im Register

 

Rz. 116

Die Körperschaftsteuerpflicht endet nicht bereits mit der Einstellung der satzungsmäßigen Tätigkeit oder mit dem Tag der Auflösung einer Gesellschaft/Genossenschaft (s. Rz. 108ff.), sondern erst mit dem tatsächlichen und rechtlichen Schluss der Abwicklung. Die Abwicklung ist beendet mit der Verteilung des Liquidationsvermö...

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