Rz. 86

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.[1] Das bedeutet, dass grds. alle – positiven und auch negativen – Einkünfte aus dem Inland und dem Ausland zur KSt heranzuziehen sind. Die verbreitete gegenständliche Umschreibung der unbeschränkten Steuerpflicht als Besteuerung des "gesamten Welteinkommens"[2] ist zu eng. Das Universalitätsprinzip wird zwar herkömmlich mit dem Welteinkommens- oder Globalprinzip gleichgesetzt[3], die – im Wortsinne – "unbeschränkte" Stpfl. ist aber nicht auf den Erdkreis beschränkt. Sie umfasst auch in Zukunft denkbare extraterrestrische Einkünfte, z. B. aus der Exploration fremder Sterne oder Dienstleistungen im Weltraum. Die Reichweite der Stpfl. ist grds. weder verfassungs- noch völkerrechtlich zu beanstanden, soweit und solange national ein persönlicher oder sachlicher Anknüpfungspunkt besteht (sog. genuine link).[4] Soweit von § 1 Abs. 2 KStG abweichende Regelungen bestehen, entfällt insoweit eine Körperschaftsteuerpflicht. Abweichende Regelungen bestehen in zahlreichen DBA und anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die dem KStG nach dem (durchbrechbaren) Anwendungsvorrang des § 2 Abs. 1 AO vorgehen.

 

Rz. 87

Einkünfte der in § 49 EStG bezeichneten Art (vgl. § 2 Rz. 10) aus der Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost) waren nach § 3 Nr. 63 EStG a. F. bis einschl. VZ 1990 stfrei.

[2] So Lampert, in Gosch, 4. Aufl., 2020, KStG, § 1 KStG Rz. 124; Hauswirth, in Lademann,KStG, § 1 KStG Rz. 88; Klein, in H/H/R, EStG/KStG, § 1 KStG Rz. 77; Levedag, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 1 KStG Rz. 109; Oellerich, in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 1 KStG Rz. 171.
[3] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 6.53.
[4] Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 5. Aufl. 2022, 6.1 m. w. N.

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