Rz. 30a

Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wurde seit Vz 2021 für nach dem 31.12.2021 beginnende Wj (§ 34 Abs. 1a KStG) um optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG erweitert. Rechtsfolge der wirksamen Option ist, dass die optierende Gesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt und wie eine solche besteuert wird.[1] Sie selbst ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig und Steuerschuldnerin dieser Ertragsteuern.[2] Die optierende Gesellschaft ist dabei eine Kapitalgesellschaft "eigener Art" (sui generis) und nicht eine AG oder GmbH.[3]

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