Rz. 73g

Eine erlaubte, nicht begünstigte Tätigkeit liegt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG auch vor, wenn Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Die Einnahmen müssen aus anderen als den in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, b GewStG genannten Tätigkeiten stammen. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG gilt ab dem Ez 2021. Zu beachten ist die Regelung in § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG.

 

Rz. 73h

Im Verhältnis zu entsprechenden zwingend notwendigen Nebentätigkeiten stellt § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG die speziellere Regelung dar.[1]

 

Rz. 73i

Von § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG werden Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes erfasst, die aus anderen als den in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, b GewStG genannten Tätigkeiten erzielt werden. Anwendung finden kann § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG z. B. auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die Überlassung von möblierten Wohnimmobilien oder die Datenüberlassung bei smart buildings. Den Mietern gleichgestellt sind Pächter oder andere Nutzer, nicht aber zwischengeschaltete Personengesellschaften.[2]

 

Rz. 73j

Die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern müssen in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes stehen. Sie dürfen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein. Die Einnahmen sind ins Verhältnis zu setzen zu den Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Veräußerungsgewinne scheiden aus. Abzustellen ist auf die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes einer Gesellschaft.[3] Entsprechendes gilt auch für jede Gesellschaft im Organ­kreis.[4] Der Ausschluss der Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, b GewStG führt dazu, dass eine Stromlieferung nicht bis zu 15 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes unschädlich sein kann.[5]

[1] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103b; a. A. Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[2] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103d.
[3] Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[4] Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[5] Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.

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