Rz. 73a

Eine erlaubte, nicht begünstigte Tätigkeit liegt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG auch vor, wenn i. V. m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG) oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG) erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dabei dürfen die Einnahmen i. S. d. 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG gilt ab dem Ez 2021. Zu beachten ist § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG.

 

Rz. 73b

Im Verhältnis zu entsprechenden zwingend notwendigen Nebentätigkeiten stellt § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG die speziellere Regelung dar.[1]

 

Rz. 73c

Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG sind unschädlich Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromer­zeugung aus erneu­er­baren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG. Erneuerbare Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG sind Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse.[2] Stromlieferungen aus Blockheizkraftwerken werden vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nr. 21 EEG nicht erfasst.[3] Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG darf nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens – also nicht an andere Letztverbraucher – geliefert werden. Zu den begünstigten Einnahmen gehören auch die Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen i. S. d. § 42a Abs. 2 S. 6 EnWG bei Mieterstromanlagen (zugekaufter Strom für Zeiten, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, weil z. B. die Sonne nicht scheint).[4] Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung nicht entgegen.[5]

 

Rz. 73d

Ebenfalls unschädlich sind nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder. Die in 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG geregelte Einschränkung, wonach die Einnahmen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen dürfen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, gilt in den Fällen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb GewStG nicht. Von daher kann das Entgelt für den Ladevorgang nicht nur gegenüber Mietern, sondern auch gegenüber Dritten – wie z. B. Arbeitnehmern des Mieters – abgerechnet werden.[6]

 

Rz. 73e

Die Regelungen in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb GewStG stehen gleichwertig nebeneinander.[7]

 

Rz. 73f

Die Einnahmen aus den Stromlieferungen müssen i. V. m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes stehen. Dies erfordert, dass die Anlage zur Stromerzeugung bzw. die Ladestation auf einem Grundstück bzw. in einem Gebäude im wirtschaftlichen Eigentum des Stpfl. installiert ist, welches dieser vermietet oder verpachtet.[8] Auch dürfen die Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG und aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein. Die Grenze von 10 % gilt für die Fälle des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb GewStG gemeinsam.[9] Die Einnahmen aus den Stromlieferungen sind ins Verhältnis zu setzen nur zu den Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Veräußerungsgewinne scheiden also aus. Abzustellen ist auf die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes einer Gesellschaft.[10] Entsprechendes gilt auch für jede Gesellschaft im Organkreis.[11]

[1] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103b, a. A. Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[2] OFD Karlsruhe v. 25.10.2021, G 142.5/71-St 513, FMNR5fe070021.
[3] OFD Karlsruhe v. 25.10.2021, G 142.5/71-St 513, FMNR5fe070021.
[4] OFD Karlsruhe v. 25.10.2021, G 142.5/71-St 513, FMNR5fe070021.
[5] OFD Karlsruhe v. 25.10.2021, G 142.5/71-St 513, FMNR5fe070021.
[6] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103c.
[7] Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275; a. A. Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103c.
[8] Wagner, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 110d; Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[9] Wagner, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 110h; Wagner/Behrens, Ubg 2021, 275.
[10] Wagner, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 ...

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