Rz. 1

§ 9 GewStG regelt die von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abzusetzenden Kürzungen. Die Kürzungsvorschriften dienen – ebenso wie die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG – der Ermittlung des objektiven Gewerbeertrags und damit der Verwirklichung des Realsteuerprinzips. Daneben werden aber auch weitere Zielsetzungen verfolgt. Hierzu gehören die Vermeidung der Doppelbelastung bestimmter Gewerbeerträge mit GewSt (§ 9 Nr. 2, 2a, 2b GewStG) bzw. GrSt (§ 9 Nr. 1 GewStG) und die Herausnahme ausl. Gewerbeerträge aus der GewSt-Pflicht (§ 9 Nr. 3, 7, 8 GewStG). § 9 Nr. 5 GewStG hat demgegenüber den Charakter einer sachlichen Befreiungsvorschrift.

 

Rz. 1a

Im GewSt-Recht besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer gewerbesteuerlichen Doppelerfassung kommt.[1] Umgekehrt hat eine Kürzung nicht zu unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Entlastung führt.[2] Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt es, dass es prinzipiell gelingt, doppelte gewerbesteuerliche Belastungen infolge aufeinander abgestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu vermeiden, wobei dieses Regelungsziel nicht uneingeschränkt erreicht werden muss.[3]

 

Rz. 1b

In Korrelation zu § 9 GewStG steht § 8 GewStG. Es ergänzen sich jeweils

 

Rz. 2

Die Kürzungen sind von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen vorzunehmen. Die Hinzurechnungen haben vor den Kürzungen zu erfolgen.[4] Eine bestimmte Reihenfolge ist bei den vorzunehmenden Kürzungen nicht vorgeschrieben. Von den in § 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 5 S. 9 GewStG geregelten Ausnahmen abgesehen, werden die Kürzungen von Amts wegen vorgenommen. Sie führen zu einer Minderung des Gewerbeertrags. Möglich ist aber auch eine Kürzung um negative Beträge mit der Folge einer Erhöhung des Gewerbeertrags.

 

Rz. 3

§ 9 GewStG enthält folgende Kürzungstatbestände:

  • Nr. 1: Kürzung für Grundbesitz (Rz. 4ff.),
  • Nr. 2: Kürzung um Anteile am Gewinn einer inl. oder ausl. Personengesellschaft (Rz. 110ff.),
  • Nr. 2a: Kürzung um Gewinne aus Anteilen an inl. Kapitalgesellschaften (Rz. 125ff.),
  • Nr. 2b: Kürzung um Anteile am Gewinn einer KGaA (Rz. 148ff.),
  • Nr. 3: Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (Rz. 155ff.),
  • Nr. 5: Kürzung um Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Rz. 173ff.),
  • Nr. 7: Kürzung um Gewinne aus Anteilen an ausl. Kapitalgesellschaften (Rz. 197ff.),
  • Nr. 8: Kürzung aufgrund von DBA (Rz. 231ff.).

Die Aufzählung in § 9 GewStG ist abschließend.

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