Rz. 39

Nach § 7b Abs. 2 S. 5 GewStG gilt im Rahmen der Spartenrechnung nach § 10a S. 9 GewStG die Regelung in § 8 Abs. 9 S. 9 KStG entsprechend. In diesen Fällen gelten § 3a EStG und § 3c Abs. 4 EStG entsprechend, wobei allerdings § 3a Abs. 2 EStG für die Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Damit müssen die Voraussetzungen für die Sanierung und die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags auf der Ebene der Kapitalgesellschaft vorliegen. Für den Verbrauch der Verlustverrechnungspotenziale ist aber die einzelne Sparte maßgebend, in der der Sanierungsertrag entstanden ist.[1]

[1] Hackemann, in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 1. Aufl. 2020, § 7b GewStG Rz. 64; a. A. Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7b GewStG Rz. 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge