Rz. 1

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 28.11.2016[1] die Besteuerung von Sanierungserträgen neu geregelt.

 

Rz. 2

§ 7b GewStG betrifft die Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogenen Sanierungen und modifiziert in diesen Fällen § 7 S. 1 GewStG. Anzuwenden ist § 7b GewStG auch bei bestimmten unternehmerbezogenen Sanierungen. Durch § 7b GewStG werden die Grundsätze der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG – vorbehaltlich der Regelungen in § 7b Abs. 2 und 3 GewStG – auf die Ermittlung des Gewerbeertrags übertragen. Die Entscheidung über die Anwendung des § 7b GewStG erfolgt im Rahmen der Festsetzung des GewSt-Messbetrags. Die Gemeinden sind nicht befugt, die entsprechenden GewSt-Messbescheide anzufechten.[2]

 

Rz. 3

Nach § 7b Abs. 1 GewStG sind § 3a und § 3c Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags – vorbehaltlich der Regelungen in § 7b Abs. 2 und 3 GewStG – entsprechend anzuwenden. Durch § 3a EStG werden Sanierungserträge steuerfrei gestellt. Damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Sanierungsaufwendungen sind nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abzugsfähig.

 

Rz. 4

Die Verrechnung von steuerfreien Sanierungserträgen mit gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen ist in § 7b Abs. 2 GewStG eigenständig geregelt.

 

Rz. 5

§ 7b Abs. 2 S. 1 GewStG knüpft an den nach Anwendung von § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG verbleibenden geminderten Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 3 S. 1 EStG an. Dieser Betrag mindert beim zu sanierenden Unternehmen nacheinander

 

Rz. 6

Ein danach noch verbleibender geminderter Sanierungsertrag mindert nach § 7b Abs. 2 S. 2 GewStG die Beträge nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewStG eines anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren. Vor der entsprechenden Verrechnung ist nach § 7b Abs. 2 S. 3 GewStG der noch verbleibende geminderte Sanierungsertrag um den Zins- und EBITDA-Vortrag nach § 4h EStG i. S. d. § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 13 EStG zu kürzen.

 

Rz. 7

§ 7b Abs. 2 S. 4 GewStG bestimmt, dass bei Mitunternehmerschaften § 10a S. 4 und 5 GewStG bei der Minderung nach § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt für Zwecke der Minderung nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewStG mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag den Mitunternehmern im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Ez zugerechneten Fehlbeträge zuzurechnen ist.

 

Rz. 8

Des Weiteren ist nach § 7b Abs. 2 S. 5 GewStG in den Fällen der Spartenrechnung nach § 10a S. 9 GewStG die Regelung in § 8 Abs. 9 S. 9 KStG entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 9

Die weitere Feststellung von vortragsfähigen Fehlbeträgen betrifft nach § 7b Abs. 2 S. 6 GewStG nur die nach Anwendung von § 7b Abs. 2 S. 1 und 2 GewStG verbleibenden Fehlbeträge.

 

Rz. 10

Besonderheiten gelten nach § 7b Abs. 3 GewStG bei Organschaften. Sanierungserträge einer Organgesellschaft unterfallen § 7b Abs. 1 und 2 GewStG. Ein danach noch verbleibender geminderter Sanierungsertrag ist nach § 7b Abs. 3 S. 1 GewStG entsprechend § 15 S. 1 Nr. 1a KStG beim Organträger mindernd zu verrechnen. § 7b Abs. 2 S. 3 GewStG gilt nach § 7b Abs. 3 S. 2 GewStG ebenfalls entsprechend.

 

Rz. 11

Der Sinn und Zweck von § 7b GewStG besteht darin, den Zielkonflikt zwischen Insolvenz- und Steuerrecht zu lösen und für Unternehmen in Sanierungsverfahren Planungssicherheit zu schaffen. Berücksichtigt wird auch das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger, dass Unternehmen, die sich in einer Krisensituation befinden, nach einem erfolgten Schuldenerlass nicht erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten.[3] Außerdem sollen die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt und sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigungen vermieden werden.[4]

 

Rz. 12

Anwendbar ist § 7b GewStG auf gewerbliche Unternehmen jeglicher Rechtsform.

 

Rz. 13

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 7b GewStG vor, ist diese zu gewähren. § 7b GewStG ist weder antragsabhängig noch erlaubt die Regelung eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung.

 

Rz. 14

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7b GewStG bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Regel...

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