Rz. 31

Zu den Arbeitslöhnen gehören nach § 31 Abs. 2 GewStG nicht die Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Begriff der Berufsausbildung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BBiG. Sie hat in einem geordneten Ausbildungsgang die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendig sind. Des Weiteren hat sie den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nicht maßgeblich ist die Höhe der Vergütung. Erfolgt die Beschäftigung zur Berufsausbildung, ist auch unschädlich, wenn die tatsächlich gezahlte Vergütung höher ist als diejenige, die vertraglich oder tariflich zu leisten ist. Die Beschäftigung im Betrieb muss auch nicht den gesamten Ausbildungsgang umfassen.[1] Es reicht aus, wenn sie ein Teil von ihm ist.

 

Rz. 32

Grundsätzlich muss die Berufsausbildung entsprechend den Vorschriften des BBiG auf der Grundlage eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrags erfolgen. In Ausbildungsbereichen, in denen die Vorschriften des BBiG nicht gelten, sind Ausbildungsverhältnisse auch ohne schriftliche Vereinbarung möglich.[2] Auch letztere Vergütungen sind Vergütungen i. S. d. § 31 Abs. 2 GewStG. Sie bleiben bei der Zerlegung außer Ansatz.

 

Rz. 33

Zum Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören auch Praktikanten.[3] Ein besonderer Ausbildungsvertrag ist auch hier nur dann erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Vergütungen an Junggrade in der Seeschifffahrt und an Neubergleute.[4] Den Junggraden in der Seeschifffahrt gleichgestellt sind Messejungen, Messestewards und Kochjungen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. Gleiches gilt für Vergütungen an Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt für die Zeit ihrer praktischen Ausbildung.[5]

[1] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 31 GewStG Rz. 6.
[2] BT-Drs. 8/555, 28.
[5] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 34.

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