Bei der Abgrenzung der Einkünfte zwischen international verbundenen Unternehmen wird auf den Fremdvergleichsgrundsatz abgestellt. Hierbei ist zunächst ein tatsächlicher Fremdvergleich ("Fremdvergleich (tatsächlicher)") durchzuführen. Gibt es hingegen keine Vergleichswerte und sind Unterschiede zwischen bekannten und konzerninternen Transaktionen nicht durch Anpassungsrechnungen ausgleichbar, greift nachrangig der hypothetische Fremdvergleich.

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