Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird), hatte er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlte oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verwies, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, mussten die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Refinanzierung erfolgte in diesen Fällen durch die Abgabe einer Jahresanmeldung.

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