Zusammenfassung

 
Begriff

Zum Ausgleich der drastisch gestiegenen Energiekosten gewährt das Steuerentlastungsgesetz 2022 den Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum 2022 eine staatliche Unterstützung von 300 EUR (= Energiepreispauschale). Die gesetzliche Förderung richtet sich insbesondere an diejenigen Steuerbürger, denen im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung typischerweise Fahrtkosten entstehen. Jeder Steuerpflichtige erhält den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nur einmalig, unabhängig davon wie vielen einkommensteuerpflichtigen Beschäftigungen er nachgeht. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 600 EUR, wenn beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Ist nur ein Ehegatte bzw. Lebenspartner anspruchsberechtigt, beträgt auch im Falle der Zusammenveranlagung der staatliche Zuschuss nur 300 EUR. Die Energiepreispauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, unterliegt als steuerpflichtige Einnahme aber der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfolgt der Gesetzgeber eine sozial ausgewogene Kompensation der energiebedingten Mehrbelastungen. Die Nettoentlastung bestimmt sich nach der persönlichen Steuerbelastung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen der für 2022 geltenden Energiepreispauschale ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber hat hierzu die §§ 112122 EStG in einen eigenen Abschnitt 15 des EStG aufgenommen. Ausführliche Informationen der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale finden sich in den FAQs, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht sind (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html). Die Energiepreispauschale fällt auch in den Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine.

1 Begünstigter Personenkreis

Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit[1] oder aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielen, erhalten eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR.[2] Der Anspruch auf die EPP entsteht zum 1.9.2022, wenn die beiden Voraussetzungen "unbeschränkte Steuerpflicht" und "Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit" zu irgendeinem Zeitpunkt in 2022 erfüllt sind.[3] Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit oder in einem sog. Sabbatical ab 1.9.2022 ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt sind.

 
Hinweis

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keinen Anspruch auf EPP

Von der EPP ausgeschlossen sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ausländische Grenzgänger oder Grenzpendler erhalten den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nicht, auch wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen und die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllen. Keinen Anspruch auf die EPP haben auch Versorgungsbezugsempfänger und Rentner. Hier ist eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber in Vorbereitung, ebenso bei Studenten, die allerdings eine geringere EPP von 200 EUR erhalten sollen. Das Auszahlungsverfahren bei dem bisher ausgeschlossenen Personenkreis steht zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht fest.

2 Auszahlungsverfahren der EPP 2022

Für die Auszahlung der EPP ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige am 1.9.2022 Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber bezieht oder ausschließlich Gewinneinkünfte erzielt.

2.1 Auszahlung im Lohnsteuerverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob) beziehen, erhalten die EPP grds. von ihrem Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung der EPP bei Minijobbern ist, dass eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Die schriftliche Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitgeber bekommt die EPP über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückerstattet.[1]

 
Hinweis

Bescheinigung des Großbuchstaben E

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen, d. h. die Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, zu vermeiden. Minijobber, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat, um eine Mehrfachgewährung zu vermeiden.

Wie bereits ausgeführt, sind anspruchsberechtigt auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit sind oder sich in einem sog. Sabbat...

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