Nicht-Arbeitnehmer, die Einkünfte nach § 13, § 15 oder § 18 EStG beziehen, erhalten die EPP durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.9. für das dritte Quartal 2022. Sind für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, kürzt die EPP den festgesetzten Vorauszahlungsbetrag III/2022. Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn bisher keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt sind. Auch hier erfolgt eine Anrechnung auf die Einkommensteuer 2022. Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung III/2022 nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung vorliegen. Arbeitnehmer erhalten die EPP regelmäßig im Lohnsteuerverfahren mit der September-Lohnabrechnung.

Die EPP ist eine steuerpflichtige Einnahme.[1] Das Einkommensteuergesetz rechnet die Pauschale bei Arbeitnehmern den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die EPP im Zeitpunkt der Zahlung als sonstigen Bezug dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung. Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine Ausnahme von der Besteuerung der EPP gilt für Arbeitnehmer, die ausschließlich nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben. In diesem Fall bleibt die EPP im Ergebnis steuerfrei.

Erfolgt die Auszahlung der EPP für einen Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht durch den Arbeitgeber, z. B. weil der Arbeitnehmer die Beschäftigung erst nach dem 1.9.2022 aufgenommen hat, erhält dieser die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022, ggfs. ist ausschließlich für diesen Zweck eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

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