Um dieses Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen neben den förderfähigen Baumaßnahmen folgende Zuwendungsbedingungen erfüllt sein:

  • Erhaltungswürdigkeit

    Das zu modernisierende Gebäude muss auch erhaltungswürdig sein. Gehört das Gebäude beispielsweise abgerissen, besteht keine Erhaltungswürdigkeit.

  • 5.000 Einwohner

    Das Gebäude muss sich in einer Gemeinde mit mehr als 5.000 Einwohnern befinden und die Baumaßnahme muss im Einklang mit einem kommunalen Stadtentwicklungskonzept stehen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen in einer Gemeinde unter 5.000 Einwohnern oder weniger als 300 Wohnungen im eigenen Bestand, so wird bei Vorlage des Förderantrags eine Verträglichkeitserklärung der Gemeinde verlangt.

 
Hinweis

Verzicht auf Stadtentwicklungskonzepte

Sind die Antragsteller natürliche Personen oder Personengesellschaften, entscheidet die Bewilligungsstelle, ob auf die geforderten Stadtentwicklungskonzepte teilweise oder sogar ganz verzichtet werden kann. In Einzelfällen kann auch eine Verträglichkeitserklärung der Gemeinde ausreichend sein. Eine vorherige Nachfrage kann sich also lohnen.

Wohnungsvoraussetzungen

Eine Wohnung wird nur gefördert, wenn sie baulich abgeschlossen und in sich funktionsfähig ist oder in diesen Zustand versetzt werden soll. Für die bauliche Ausstattung gelten folgende Zuwendungsbedingungen:

  • Eine Wohnung muss über eine Küche, ein Bad und ein WC verfügen. Es ist dabei unerheblich, ob das WC in das Bad integriert ist oder nicht. Befindet sich das WC nicht im Bad, muss es über einen Vorraum oder Flur zugänglich sein.
  • Bei einem Bad wird grundsätzlich nur der Einbau einer Dusche oder Badewanne und eines Waschtisches gefördert. Bei Wohnungen mit mehr als 4 Personen sind auch ein zweiter Waschtisch und WC förderfähig.
  • Die Küche muss im Bereich von Herd, Spüle und Arbeitsplatte über die gesamte Wandfläche einen wasserfesten Wandbelag in ausreichender Höhe aufweisen.
  • Entweder in der Küche oder im Bad muss ein Anschluss für eine Waschmaschine vorhanden sein (Wasserzu- und -abfluss, Steckdose).
  • Das Schlafzimmer soll kein Durchgangszimmer sein.
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure müssen über Brandmelder nach den Bestimmungen der Feuerwehr verfügen.
  • Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll mindestens 1 Wohnung barrierefrei nach DIN 18040-2 geplant werden. Erhöhen sich die Baukosten aufgrund dessen um mehr als 20 %, so kann von dieser Forderung abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn andere Gründe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen.
  • Zur besseren Berücksichtigung von Belangen älterer Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind Entscheidungs- und Beratungsstellen (z. B. Behindertenbeauftragter) bei der Planung zu berücksichtigen.
  • Ein Wohngebäude soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nach Abschluss der Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen die Höchstwerte nach § 3 EnEV in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
  • Die Einhaltung der zur Gebäudeenergieeffizienz vorgeschriebenen Höchstwerte ist durch einen Energiebedarfsausweis im Rahmen der Schlussabrechnung nachzuweisen.
  • Die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) muss nur angewandt werden, wenn diese durch andere rechtliche Vorschriften (z. B. EU-Recht, Haushaltsgrundsätzegesetz, Gemeindehaushaltsverordnung) bestimmt wird.

< 5.000 EUR

Trotz Vorliegen der o. a. Zuwendungsvoraussetzungen kommt es zu keiner Förderung, wenn die förderfähigen Kosten im Durchschnitt weniger als 5.000 EUR je Wohnung eines Gebäudes betragen.

 
Hinweis

Förderung von Ausstattungsgegenständen

Ausstattungsgegenstände, Einbauküchen und Ausbaumaterialien mit überdurchschnittlichem Standard werden nur dann gefördert, wenn eine barrierefreie Wohnung für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18040-2 Teil 2 errichtet wird.

Beginn

Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach Bewilligung des Antrags begonnen werden. Als Beginn wird regelmäßig der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen angesehen. Reine Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

 
Praxis-Tipp

Beginn vor Bewilligung

Wer vor der Bewilligung bereits beginnen will, muss einen begründeten Antrag bei der Bewilligungsstelle vorlegen. Diese entscheidet dann schriftlich.

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