Im Land Thüringen befinden sich viele Wohnungen, die den zeitgemäßen Ansprüchen nicht mehr entsprechen. Zudem sind die Mieten der Wohnungen nicht sozialverträglich. Das Land Thüringen fördert über dieses Programm Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit zinslosen Darlehen und Tilgungszuschüssen. Dafür werden Belegungs- und Mietpreisbindungen verlangt.

5.1 Wer ist antragsberechtigt?

Eigentümer

Antragsteller für dieses Programm können sowohl natürliche wie auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter des Förderobjekts sind.

Zuverlässigkeit

Der Antragsteller muss allerdings zuverlässig und leistungsfähig sein. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn

  • der Antragsteller bereits bei früheren Bewilligungen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
  • der Antragsteller bei früheren Bewilligungen die Bestimmungen über die Schlussabrechnung nicht eingehalten hat oder deren Bauleistung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben,
  • der Antragsteller die nötigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens nicht erfüllt und eine fachkundige Baubetreuung ablehnt.

5.2 Welche Maßnahmen werden gefördert?

Maßnahmen

Gefördert werden alle Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Dabei müssen die Maßnahmen den bisherigen Gebrauchswert des Förderobjekts erhöhen. Dieses kann insbesondere durch folgende Verbesserung erreicht werden:

  • Änderung des Zuschnitts der Wohnung
  • Änderung der Funktionsabläufe in der Wohnung
  • der Beleuchtung
  • der Belüftung
  • der Einbruchsicherheit der Wohnung
  • der Energie- und Wasserversorgung
  • der sanitären Einrichtungen inklusive Kalt- und Warmwasserversorgung
  • der notwendigen Hausanschlüsse
  • der Hauskommunikationssysteme
  • Umstellung auf energetisch verbesserte Heizungs- und Warmwasserversorgungssysteme
  • durch Abbau von Barrieren im und am Förderobjekt
  • durch den Ein- oder Anbau von Aufzügen
  • durch Aufrüstung des Kabelnetzes
  • durch Anbau oder Sanierung von Balkonen
  • durch alle weiteren Maßnahmen, die zur energetischen Modernisierung des Förderobjekts beitragen.

5.3 Zuwendungsbedingungen

Um dieses Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen neben den förderfähigen Baumaßnahmen folgende Zuwendungsbedingungen erfüllt sein:

  • Erhaltungswürdigkeit

    Das zu modernisierende Gebäude muss auch erhaltungswürdig sein. Gehört das Gebäude beispielsweise abgerissen, besteht keine Erhaltungswürdigkeit.

  • 5.000 Einwohner

    Das Gebäude muss sich in einer Gemeinde mit mehr als 5.000 Einwohnern befinden und die Baumaßnahme muss im Einklang mit einem kommunalen Stadtentwicklungskonzept stehen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen in einer Gemeinde unter 5.000 Einwohnern oder weniger als 300 Wohnungen im eigenen Bestand, so wird bei Vorlage des Förderantrags eine Verträglichkeitserklärung der Gemeinde verlangt.

 
Hinweis

Verzicht auf Stadtentwicklungskonzepte

Sind die Antragsteller natürliche Personen oder Personengesellschaften, entscheidet die Bewilligungsstelle, ob auf die geforderten Stadtentwicklungskonzepte teilweise oder sogar ganz verzichtet werden kann. In Einzelfällen kann auch eine Verträglichkeitserklärung der Gemeinde ausreichend sein. Eine vorherige Nachfrage kann sich also lohnen.

Wohnungsvoraussetzungen

Eine Wohnung wird nur gefördert, wenn sie baulich abgeschlossen und in sich funktionsfähig ist oder in diesen Zustand versetzt werden soll. Für die bauliche Ausstattung gelten folgende Zuwendungsbedingungen:

  • Eine Wohnung muss über eine Küche, ein Bad und ein WC verfügen. Es ist dabei unerheblich, ob das WC in das Bad integriert ist oder nicht. Befindet sich das WC nicht im Bad, muss es über einen Vorraum oder Flur zugänglich sein.
  • Bei einem Bad wird grundsätzlich nur der Einbau einer Dusche oder Badewanne und eines Waschtisches gefördert. Bei Wohnungen mit mehr als 4 Personen sind auch ein zweiter Waschtisch und WC förderfähig.
  • Die Küche muss im Bereich von Herd, Spüle und Arbeitsplatte über die gesamte Wandfläche einen wasserfesten Wandbelag in ausreichender Höhe aufweisen.
  • Entweder in der Küche oder im Bad muss ein Anschluss für eine Waschmaschine vorhanden sein (Wasserzu- und -abfluss, Steckdose).
  • Das Schlafzimmer soll kein Durchgangszimmer sein.
  • Schlafräume, Kinderzimmer und Flure müssen über Brandmelder nach den Bestimmungen der Feuerwehr verfügen.
  • Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll mindestens 1 Wohnung barrierefrei nach DIN 18040-2 geplant werden. Erhöhen sich die Baukosten aufgrund dessen um mehr als 20 %, so kann von dieser Forderung abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn andere Gründe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen.
  • Zur besseren Berücksichtigung von Belangen älterer Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind Entscheidungs- und Beratungsstellen (z. B. Behindertenbeauftragter) bei der Planung zu berücksichtigen.
  • Ein Wohngebäude soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nach Abschluss der Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen die Höchstwerte na...

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