10 Jahre

Wer die Förderung in Anspruch nimmt, der muss sich den Mietpreis- und Belegungsbedingungen der Gemeinde unterwerfen. Hier gilt:

  • Der Wohnraum darf 10 Jahre lang (ab Bezugsfertigkeit) nur an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden.
  • Die Miete darf in den ersten 4 Jahren (ab Abschluss des Mietvertrags) die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II um max. 15 % übersteigen.
  • Bei der Vermietung sind die jeweiligen Wohnflächenhöchstgrenzen zu beachten.

Die Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbedingungen zu prüfen. Bei Verstößen ist die IB berechtigt, den Bewilligungsbescheid aufzuheben.

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