Leer stehender Wohnraum

Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von leer stehenden Wohnungen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Dies gilt auch für Erbbauberechtigte.

Antragsberechtigt sind auch Eigentümer, deren Objekt nur teilweise leer steht. In diesem Fall gelten für die bereits vermieteten Wohnungen die Mietpreis- und Belegungsbedingungen erst bei Mieterwechsel (siehe unten).

 
Praxis-Beispiel

Mischfall

Dieter Müller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen. Von diesen Wohnungen stehen 6 Wohnungen leer, 4 Wohnungen sind vermietet. Das Wohnhaus ist in Sachsen-Anhalt gelegen.

Herr Müller ist antragsberechtigt, da das Wohnhaus teilweise leer steht.

Selbstnutzung

Nicht förderfähig sind Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum. Die Förderung ist ausschließlich für vermieteten Wohnraum gedacht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge