15 Jahre

Wird die Maßnahme an einer Miet- oder Genossenschaftswohnung vorgenommen, so muss der Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde darüber vorlegen, dass die Maßnahme dem perspektivischen Wohnbedarf entspricht. Dazu kommt eine Mietpreisbindung. So muss die Wohnung für die Dauer von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit an Wohnungssuchende überlassen werden. Die Nettokaltmiete darf in den ersten 4 Jahren ab Fertigstellung der geförderten Maßnahme höchstens 6 EUR je m2 Wohnfläche betragen.

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