Antragsberechtigt für diese Fördermittel sind Eigentümer von Wohnraum
- als Vermieter und
- als Selbstnutzer.
Einkommensgrenze
Der Wohnraum muss in Sachsen-Anhalt belegen sein. Selbstnutzer können die Förderung nur beantragen, wenn ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFördG um nicht mehr als 40 % übersteigt. Dies gilt auch für Erbbauberechtigte. Unschädlich ist, dass der Antragsteller Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft ist.
Weiterhin müssen die Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden und
- Gewähr bieten, dass das Vorhaben auch wirtschaftlich durchgeführt wird.
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