Antragsberechtigt für diese Fördermittel sind Eigentümer von Wohnraum

  • als Vermieter und
  • als Selbstnutzer.

Einkommensgrenze

Der Wohnraum muss in Sachsen-Anhalt belegen sein. Selbstnutzer können die Förderung nur beantragen, wenn ihr Haushaltseinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFördG um nicht mehr als 40 % übersteigt. Dies gilt auch für Erbbauberechtigte. Unschädlich ist, dass der Antragsteller Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft ist.

Weiterhin müssen die Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden und
  • Gewähr bieten, dass das Vorhaben auch wirtschaftlich durchgeführt wird.

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