Bei der Modernisierung von mehr als 4 Wohnungen ist es erforderlich, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zur Anwendung kommen. Bei der Planung der Maßnahmen ist zu beachten, dass die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens beachtet werden. Zudem sollen ökologische Belange nicht unbeachtet bleiben.

Weist das Objekt Mängel auf, so erfolgt keine Förderung, wenn

  • diese nicht durch diese Modernisierungsmaßnahmen beseitigt werden oder
  • die betroffene Wohnung bereits zuvor durch dieses Programm gefördert wurde.

Fristverlängerung

Die Modernisierungsarbeiten müssen innerhalb von 12 Monaten nach Darlehenszusage abgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, ist es zwingend erforderlich, rechtzeitig unter Darstellung des Sachverhalts eine Fristverlängerung zu beantragen. Sonst droht eine Darlehenskündigung.

Ist die Modernisierung abgeschlossen, richtet sich die zukünftige Miete nach den §§ 557 ff. BGB. Die oben genannten Einkommensgrenzen (Punkt 2.2) dürfen dabei nicht überschritten werden. Die Belegungsbindung gilt für 10 Jahre. Neumieter müssen einen Wohnberechtigungsschein vorlegen.[1] Zudem gelten die unter Punkt 2.1 genannten Wohnungsgrößen. Zu den Wohnungsgrößen gibt es noch folgende Programmergänzungen:

  • Die unter Punkt 2.1 genannten Wohnungsgrößen dürfen in begründeten Ausnahmefällen die geregelten Quadratmeter um maximal 5 % überschreiten
  • Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, so erhöht sich die Wohnflächengrenze pro weitere Person um 15 m2
  • Unabhängig von der Personenzahl erhöht sich die Wohnflächengrenze um 15 m2, wenn die Planung der Modernisierung eine nahezu barrierefreie Wohnung ergibt
  • Unterschreitet die Wohnfläche einer Wohnung 40 m2, wird diese nicht gefördert

Mietpreis­bindung

Neben den Einkommenshöhen und den Wohnungsgrößen gibt es zudem noch eine Mietpreisbindung. Für dieses Programm gelten folgende Eingangsmieten:

 
Gebiet Eingangsmiete je m2 Wohnfläche
Im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken 4,90 EUR
Im Regionalverband Saarbrücken ohne Landeshauptstadt 4,60 EUR
Mittelstadt Völklingen 4,60 EUR
In allen übrigen Gemeinden 4,20 EUR

Wird der Wohnraum durch die Maßnahme auf die Belange älterer oder behinderter Menschen angepasst, erhöhen sich die in den Tabellen genannten Mietobergrenzen um 0,50 EUR je Quadratmeter und Monat. Erfüllen die Anpassungen die Anforderungen der DIN 18040-2 (ohne "R"), kann die Mietobergrenze sogar um 1,00 EUR pro Quadratmeter und Monat erhöht werden.

Führen die Maßnahmen zur Einsparung von Heizkosten, erhöht sich die Mietobergrenze ebenfalls um 0,50 EUR.

Während der Mietpreisbindung darf die Miete jeweils nach Ablauf von 3 Jahren um höchstens 10 % im Monat erhöht werden. Bei einer Erstvermietung darf die Mieterhöhung im vorgenannten Rahmen erstmalig nach 3 Jahren erfolgen.

Eigenleistung

Die SIKB verlangt, dass mindestens folgende Modernisierungskosten aus Eigenleistung erbracht werden:

  • mindestens 20 % bei Gesamtkosten von 500.000 EUR
  • mindestens 15 % bei Gesamtkosten zwischen 500.000,01 EUR bis 1.500.000 EUR
  • mindestens 10 % bei Gesamtkosten zwischen 1.500.0000,01 EUR bis 2.500.000 EUR
  • mindestens 5 % bei Gesamtkosten über 2.500.000,01 EUR

Eigenleistung kann auch der Wert der Selbsthilfe ("Muskelhypothek") sein. Zur Beurteilung des Werts müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Liste der unentgeltlichen am Bau beteiligten Helfer mit deren Berufsangabe
  • Bestätigung des Umfangs der Selbsthilfeleistung durch den zuständigen Architekten oder verantwortlichen Bauleiter

Nicht nur die Finanzierung der Modernisierungsmaßnahme muss gesichert sein, sondern auch die Finanzierung der Folgekosten. Das Objekt muss auch mit den neuen Belastungen seine Wirtschaftlichkeit behalten.

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