Grund- und Zusatzdarlehen
Die Förderung besteht aus einem Grunddarlehen und einem Zusatzdarlehen. In der Regel soll das Darlehen als nachrangiges Darlehen zu einem bereits bestehenden Darlehen gewährt werden. Das Grunddarlehen beträgt 30 % der Gesamtkosten. Das Zusatzdarlehen beträgt jeweils 5 % der Gesamtkosten. Es wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
- für jedes weitere Kind
- für Haushalte, die die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 10 % überschreiten (s. Abschn. 2),
- wenn im Haushalt eine Person wohnt, bei der ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt,
- im Haushalt eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) lebt,
- bei Ersatzbauten,
- wenn ein Nichtwohnobjekt zu Wohnzwecken umgestaltet wird.
Die maximale Höhe des Darlehens bestimmt sich nach den geregelten Fördermietenstufen der Städte/Gemeinden. Für welche Stadt/Gemeinde welche Fördermietenstufe vorgesehen ist, erfährt man auf der Webseite der ISB (www.isb.rlp.de).
Fördermietenstufe
Es gelten folgende Fördermietenstufen:
Fördermietenstufen | maximaler Darlehensbetrag |
---|---|
1 und 2 | 135.000 EUR |
3 und 4 | 160.000 EUR |
5 und 6 | 175.000 EUR |
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