Einkommensgrenzen beachten

Dieses Programm ist für Eigentümer gedacht, die ihre selbst genutzte Wohnung modernisieren wollen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen und bei der Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen zusätzlich über einen Tilgungszuschuss.

3.1 An wen richtet sich das Programm?

Mit dieser Zuschussförderung möchte das Land Rheinland-Pfalz Eigentümer und Nutzungsberechtigte von selbst genutztem Wohneigentum unterstützen. Dabei werden dingliche Nutzungsberechtigte nur gefördert, wenn sie vertraglich verpflichtet worden sind, für die geplanten baulichen Maßnahmen die Investitionskosten zu tragen. Eine solche Verpflichtung kann sich beispielsweise aus dem Übergabevertrag ergeben.

Wird ein Objekt angeschafft und in diesem Zusammenhang anschließend saniert, so ist der entsprechende Nachweis (Kaufvertrag mit Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) für die Förderzusage maßgeblich.

Der Antragsteller darf die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 2 LWoFG (s. oben) um nicht mehr als 60 % überschreiten.

3.2 Was wird gefördert?

Geförderte Baumaßnahmen

Folgende Baumaßnahmen werden über dieses Programm gefördert:

  • nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung
  • dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
  • Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen
  • Maßnahmen, die dazu führen, dass die Beheizung und Wassererwärmung durch Nutzung alternativer oder regenerativer Energien erfolgt
  • Anbauten zur Erweiterung eines Objekts, wenn dadurch die Sanitäranlagen verbessert werden oder ein Aufzug angebaut wird
  • Verbesserungen im Hinblick auf barrierefreies Wohnen (DIN 18025 Teil 2)
  • im Zusammenhang mit Wohnwertmaßnahmen werden auch Modernisierungsmaßnahmen in den Außenanlagen gefördert (z.  B. Kinderspielplätze, Autostellplätze, Verkehrswege)
  • die sich aus den Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen ergebenden Instandsetzungsmaßnahmen.

     
    Hinweis

    Ausbau eines Dachgeschosses

    Der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken wird nur gefördert, wenn die Modernisierung den Schwerpunkt der baulichen Maßnahme bildet und die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativen Energien ermöglicht wird.

Keine Förderung

Die Förderung unterbleibt, wenn die Wohnung nicht für ein dauerndes und angemessenes Wohnen geeignet ist. Dies gilt z.  B. für

  • Zweitwohnungen,
  • Wochenendhäuser,
  • Behelfsbauten,
  • Baracken,
  • Schlichtwohnungen,
  • Zimmer in Hotels oder Gaststätten und
  • Ferienwohnungen.

     
    Achtung

    Andere Förderungen der ISB in den letzten 18 Monaten

    Wurde das betreffenden Objekt in den letzten 18 Monaten vor Antragstellung mit den unten genannten Programmen gefördert, ist diese Förderung ausgeschlossen:

    • Bildung von selbst genutztem Wohnraum
    • Erwerb von Genossenschaftsanteilen

3.3 Konditionen

Kostenvoranschläge erforderlich

In der Regel sollen Darlehen dieses Programms als Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers dienen. Bei Haushalten mit bis zu 4 Personen beträgt das Darlehen maximal 60.000 EUR. Leben mehr Personen im Haushalt des Antragstellers, so kann der Darlehensbetrag um 5.000 EUR je weiteres Haushaltsmitglied erhöht werden. Vor der Darlehensgewährung wird verlangt, dass die voraussichtlichen Aufwendungen durch fachkundige Kostenvoranschläge belegt werden.

Das Darlehen dieses Programms und ein weiteres Darlehen für dieselbe Wohnung dürfen in Abhängigkeit der Fördermietenstufen folgende Beträge nicht überschreiten:

 
Fördermietenstufe maximaler Darlehensbetrag
1 und 2 135.000 EUR
3 und 4 160.000 EUR
5 und 6 175.000 EUR

Die jeweilige Einteilung der Fördermietenstufen auf die Städte und Gemeinden findet man auf der Webseite der ISB.

Das ISB-Darlehen wird über den gesamten Förderzeitraum um 1 %-Punkt im Zins, höchstens jedoch auf 0 % verbilligt. Für die Bearbeitung des Darlehensantrags wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 % der Darlehenssumme erhoben, mindestens 250 EUR.

 
Hinweis

Aktuelle Programmzinsen

Die aktuellen Programmzinsen können auf der Webseite des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz abgefragt werden (www.isb.rlp.de).

3.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital

Sichere Gesamtfinanzierung

Eigenkapital ist insoweit notwendig, als die Investitionskosten durch das Förderdarlehen nicht gedeckt werden können. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Die ISB prüft vorab, ob die Rückführung der Darlehenssumme gesichert ist.

Für den Zeitraum der Darlehenslaufzeit gilt eine Zweckbestimmung. Das heißt, dass die Wohnung während der Darlehenslaufzeit vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen ist.

3.5 Antragstellung

Förderbestätigung

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung. Hier erhält der Antragsteller eine Förderbestätigung. In dieser Bestätigung wird der berechtigte Personenkreis, der Gegenstand der Förderung und die maximale Höhe des Darlehens festgestellt. Nach Ausgabe der Förderbestätigung wird der Antrag durch die Stadt-/Kreisverwaltung an die ISB zur Prüfung weitergeleitet.

Mit der Maßnahme darf vor Antragstellung grundsätzlich nicht begonnen worden sein. Lediglich im Falle einer Dringlichkeit besteht eine Ausnahme: Der Antrag muss dann allerdi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge