Antragsberechtigte

Diese Förderung steht

  • natürlichen Personen als Eigentümer, als Erbbauberechtigten oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte,
  • Unternehmern mit mehrheitlich öffentlichem Gesellschaftshintergrund,
  • mittelständischen Unternehmern,
  • Einrichtungen der öffentlichen Hand,
  • gemeinnützigen Einrichtungen,
  • Religionsgemeinschaften

zur Verfügung. Voraussetzung ist die Kreditwürdigkeit. Besondere Einkommensgrenzen sind hier nicht geregelt.

Bei einer überwiegend wohnwirtschaftlichen Nutzung muss der Antragsteller selbst in dem Objekt wohnen oder dieses Angehörigen zur Nutzung überlassen. Es kann sich bei dem Objekt auch um eine Eigentumswohnung handeln. Soll die Förderung für ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus beantragt werden, so muss mindestens eine Wohnung in diesem Objekt von dem Antragsteller zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

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