Mietpreisbindung

Handelt es sich um eine Maßnahme an Miet- oder Genossenschaftswohnungen, wird vorausgesetzt, dass die Wohnungen nach Beendigung der Maßnahme einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen. Mieter benötigen hierzu einen Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG.

Ist nach Abschluss der Maßnahme eine Neuvermietung der geförderten Wohnungen vorgesehen, ist die Höhe der Startmiete im Wege einer Refinanzierungsberechnung zu ermitteln. Als Höchstmiete ist die Miete je m2 Wohnfläche zulässig, die sich aus der Berechnung zur Umlage einschließlich der um den erhaltenen Tilgungsnachlass bereinigten Investitionsausgaben, zuzüglich objektbezogener Zahlungsverpflichtungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und einer Eigenkapitalverzinsung von bis zu 2 %, ergibt. Der Begriff "Miete" beschreibt die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten.

Bei der Vermietung der belegungsgebundenen Wohnung darf keine höhere Miete vereinbart werden als die, die sich aus der zulässigen Erhöhung der jährlichen Miete durch Modernisierung nach den §§ 559 und 559a BGB ergibt, höchstens jedoch 5,50 EUR je m2 Wohnfläche monatlich. Für geförderte Wohnungen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beträgt diese Miete höchstens 6,10 EUR je m2 Wohnfläche monatlich.

Zudem dürfen Mieten erst nach Ablauf von 4 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahmen erhöht werden. Erst ab diesem Zeitraum dürfen Erhöhungen vorgenommen werden. Allerdings innerhalb von jeweils 3 Jahren um nicht mehr als 0,20 EUR je m2 Wohnfläche/monatlich. Die Möglichkeiten der Erhöhungen gemäß den §§ 559, 560 BGB bleiben hiervon unberührt.

 
Hinweis

Verstoß gegen die Belegungsbedingungen

Das LFI ist berechtigt, die ordnungsgemäße Wohnungsbelegung zu prüfen. Wird ein Verstoß gegen die Belegungsbedingungen festgestellt, kann die Kündigung und Räumung der Wohnung verlangt werden. Diese setzt aber voraus, dass der Antragsteller (Vermieter) diesen Belegungsverstoß zum Zeitpunkt des Bezuges hätte erkennen können. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Mietvertrag ein Kündigungsrecht bezüglich einer Fehlbelegung zu vereinbaren. Das LFI kann verlangen, dass der Mietvertrag gekündigt wird und der Antragsteller die Räumung durchsetzt.

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