Mit diesem Förderdarlehen sollen vor allem Unternehmer motiviert werden, in energetische Maßnahmen auf dem Gebiet des Landes Bremen und Bremerhaven zu investieren. Ziel ist, wie bei allen energetischen Maßnahmen, die Verringerung des CO2-Ausstoßes.

5.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für diese Förderung sind

  • Unternehmer,
  • Freiberufler,
  • alle juristischen Personen,
  • natürliche Personen.

Insbesondere die juristischen und natürlichen Personen müssen einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Erbringt ein Unternehmen im Rahmen von Contracting-Vereinbarungen Energiedienstleistungen im Bundesland Bremen, sind diese ebenfalls förderfähig.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich bei der Antragstellung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

5.2 Grundvoraussetzungen für die Darlehensvergabe

Der Antragsteller muss seinen Sitz im Land Bremen haben. Dort muss sich auch der Investitionsort befinden. Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen von bereits begonnenen oder beendeten Maßnahmen sind nicht möglich. Mit der Maßnahme darf vor der Antragstellung auch noch nicht begonnen worden sein.

5.3 Was wird gefördert?

10 %

Gefördert werden alle Maßnahmen in betrieblichen Gebäuden und auch Anlagen. Erforderlich ist, dass mit der energetischen Maßnahme eine Energieeinsparung von mindestens 10 % verbunden ist. Insbesondere folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Sanierung durch Einzelmaßnahmen an Gebäuden
  • Gesamtsanierungen von Gebäuden
  • Neubau von Gebäuden
  • Neuinvestitionen in Produktionsanlagen/-Prozesse und Gebäudetechnik einschließlich betrieblicher Wärmeversorgung
  • Ersatzinvestitionen in Produktionsanlagen/-Prozesse und Gebäudetechnik einschließlich betrieblicher Wärmeversorgung.

Neben der energetischen Maßnahme selbst können auch Aufwendungen für deren Planung und Umsetzung finanziert werden.

5.4 Diese Nachweise müssen erbracht werden

Nachweise

Die verlangte Energieeinsparung von 10 % muss nachgewiesen werden. Dazu muss das Folgende ermittelt werden:

  • der bislang bestehende technische Standard im Unternehmen und/oder
  • den entsprechenden üblichen Standard und/oder
  • sofern vorhanden gegenüber gesetzlichen Vorgaben (z. B. EnEV).

Die entsprechenden Nachweise sind bei der Antragstellung vorzulegen. Dies können beispielsweise Produktblätter, Energieberatungs- oder Planungsberichte sein.

5.5 Was nicht gefördert wird

Förderausschluss

Die Darlehensvergabe erfolgt nach den Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission (De-minimis-Verordnung). Von der Förderung sind daher insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen:

  • Vorgaben zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, wenn sie im Rahmen der EEG gefördert werden können
  • im Bereich des Steinkohlebergbaus
  • Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
  • Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden
  • von exportbezogenen Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind.

5.6 Das Darlehen

500.000 EUR

Das Darlehen umfasst 100 % der förderfähigen Kosten und ist auf 500.000 EUR je Vorhaben begrenzt. Kann eine besondere Förderwürdigkeit festgestellt werden, kann dieser Förderbetrag auch überschritten werden. Grundsätzlich muss ein Darlehen mindestens 50.000 EUR betragen. Werden aber die Bedingungen für den BAB-Mikrokredit nicht erfüllt, kann die Untergrenze auch erst bei 10.000 EUR beginnen. Die Sicherung erfolgt nach banküblichen Bedingungen.

20 Jahre

Die Darlehenslaufzeiten betragen 10 Jahre. Wird ein Neubau gefördert, so beträgt die Laufzeit maximal 20 Jahre. Je nach Laufzeit müssen bis zu 3 tilgungsfreie Jahre vereinbart werden. Der aktuelle Programmzinssatz ist auf der Webseite der BAB abzurufen.

100 %

Die Auszahlungsquote beträgt 100 %. Ab dem 12. Monat nach der Bewilligung wird auf nicht abgerufene Darlehensbeträge eine Bereitstellungsprovision i. H. v. 0,25 % pro Monat verlangt. Wer sein Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist tilgen möchte, muss mit einer Vorfälligkeitsentschädigung rechnen.

5.7 Verwendungsnachweis

12 Monate

Die Auszahlungen aus dem Darlehensvertrag erfolgen auf der Basis von Rechnungskopien (Verwendungsnachweis). Zudem ist innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht zu erstellen. Die BAB hat hierzu entsprechende Prüfrechte.

5.8 Antragstellung

Direktantrag

Der Förderantrag ist direkt bei der BAB zu stellen. Auf der Webseite der BAB (www.bab-bremen.de) finden Sie das Antragsformular, welches online ausgefüllt werden kann. Weiterhin finden Sie weitere Informationen zu den Förderung und zu den geforderten Nachweisen.

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