Dieses Programm richtet sich an Eigentümer von Mietwohnungen, deren Objekte noch nicht generationsgerecht umgebaut sind.

Maßgebend ist die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus in der Änderungsfassung vom 4.10.2022.

7.1 Wer wird gefördert?

Mindestens 3 Wohnungen

Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen sind, die im Bundesland Brandenburg belegen sind. Das Objekt muss über mindestens 3 Wohnungen verfügen.

7.2 Was wird gefördert?

Die Förderungen sind neben den allgemeinen Bedingungen an folgende 2 Voraussetzungen geknüpft:

  • Art der Baumaßnahme und
  • städtebauliche Notwendigkeit.

Modernisierungsmaßnahmen

Förderungsfähig sind alle Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die dazu dienen, das Förderobjekt generationsgerecht umzubauen. Folgende Maßnahmen können zur Erreichung des Ziels dienen:

  • Bauliche Maßnahmen, die zur nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung dienen (insbesondere der Ausbau oder die Erweiterung von Wohnraum)
  • Die generationsgerechte Gestaltung der Außenanlage
  • Maßnahmen zur Schaffung von barrierefreien Zugängen zur Wohnung
  • Verbesserung der Versorgung mit Wasser und Energie
  • Maßnahmen zum Einbruchschutz
  • Energetische Maßnahmen
  • Wiederherstellung der Bewohnbarkeit

Liegen die obigen baulichen Voraussetzungen vor, wird die Förderung nur gewährt, wenn die Objekte in

  • innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie
  • "Vorranggebieten Wohnen" und Konsolidierungsgebieten

liegen. Die Ämter bestätigen das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB-Vordruck "Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (siehe Webseite der ILB um Programm).

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrags begonnen wurde
  • Maßnahmen, die durch die Bauherren in Eigenleistung ausgeführt werden
  • Maßnahmen, denen planungs- und/oder baurechtliche Belange entgegenstehen
  • Maßnahmen an Mietwohnungen, bei denen der Standard mittlerer Intensität vorliegt
  • Einbau von ölbefeuerten zentralen Heizungsanlagen (wenn der Anschluss an ein Erdgasnetz oder eine Anlage zur Fernwärme- und Warmwasserlieferung möglich ist) und Einbauküchen beinhalten
  • Maßnahmen, die zur Anlage von öffentlichen PKW-Parkplätzen dienen
 
Hinweis

Fördergebiet – ja oder nein?

Ob die Gebietsvoraussetzungen vorliegen, kann bei der Gemeinde erfragt werden, in der sich das vermeintliche Förderobjekt befindet. Die Gemeinde muss zudem den ILB-Vordruck "Stellungnahme der Gemeinde zur Förderung von Mietwohnungen" (Anlage 2 zur Förderrichtlinie) ausfüllen. Dieses findet man auf der Webseite der ILB unter den entsprechenden Ausführungen zum Förderprogramm (www.ilb.de). Wer nicht lange suchen möchte, kann sich aber auch telefonisch an einen ILB-Berater wenden: Tel. 0331/660-1322.

7.3 Darlehenskonditionen

Bis 1.800 EUR je m2

Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines zinsfreien Darlehens über eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Darlehenshöhe beträgt bis zu 1.800 EUR je m2 Wohnfläche.

Für die Einhaltung bestimmter energetischer Standards wird darüber hinaus ein Zuschuss von 300 EUR je m2 Wohnfläche gewährt.

Bei Darlehensgewährung wird eine einmalige Gebühr von 1 % des Darlehensbetrags erhoben. In den Folgejahren wird ein Entgelt von 0,5 %, berechnet auf die jeweilige Restschuld, verlangt.

7.4 Eigenkapital

Bis zu 15 %

Vom Investor wird Eigenkapital in Höhe von 15 % der Gesamtkosten verlangt. Das Eigenkapital ist vorrangig einzusetzen. Hat der Antragsteller die Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Abnutzungen steuerlich geltend zu machen, kann auch ein Eigenkapitaleinsatz von 20 % der Gesamtkosten verlangt werden.

Neben dem Eigenkapital muss der Antragsteller auch nachweisen, dass er in der Lage ist, die Aufwendungen wirtschaftlich zu tragen.

7.5 Mietpreis- und Belegungsbedingungen

20 Jahre

Wer diese Förderung in Anspruch nimmt, kann an Mietpreis- und Belegungsbedingungen gebunden sein. Die Umfänge und der Inhalt der Bedingungen sind mit den Kommunen bedarfsgerecht zu vereinbaren. Die Bindefrist ist in der Regel genau so lange wie die Darlehenslaufzeit (20 Jahre) und beginnt mit der Fertigstellung der Maßnahmen.

 
Praxis-Tipp

Mietpreis- und Belegungsbedingungen

Wer mehr über die Mietpreis- und Belegungsbedingungen einzelner Kommunen wissen möchte, kann sich telefonisch an einen Berater der ILB (Telefon siehe oben) wenden.

7.6 Antragstellung

Antragsformulare

Die Antragstellung erfolgt direkt bei der ILB. Die Antragsformulare und Förderrichtlinien findet man auf der Webseite der ILB (www.ilb.de) unter dem entsprechenden Förderprogramm. Zu einem vollständigen Antrag gehören

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular,
  • alle erforderlichen Unterlagen,
  • Stellungnahme der Kommune.

Sollte es sich bei dem Förderobjekt um ein Denkmal handeln, so ist noch ein Nachweis der Denkmalschutzbehörde erforderlich.

7.7 Programmdauer

31.12.2023

Dieses Programm ist zunächst bis zum 31.12.2023 genehmigt. Ob über diesen Zeitraum hinaus gefördert wird, ist noch offen.

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