Förderobjekte

Gefördert wird die Schaffung von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken. Dies kann sein:

  • Neubau oder Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern,
  • Neubau und Kauf von Eigentumswohnungen oder
  • Änderungen oder Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes, wenn dadurch neue Wohnung geschaffen wird.

Das Förderobjekt muss im Freistaat Bayern belegen sein.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterung

Fritz Neumann ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses Haus wird von ihm nicht genutzt. Aufgrund der Einführung der Eigenheimzulage plant er eine Erweiterung seines Einfamilienhauses und eine eigenständige Wohnung. Die neu geschaffene Wohnung nutzt er nach Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken.

Wohnungsbegriff

Entscheidend für das Vorliegen einer Wohnung ist die Definition des Wohnungsbegriffes. Wann liegt eine Wohnung vor? Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst klar sein, nach welchem Gesetz oder welcher Verordnung der Wohnungsbegriff abgeklärt werden soll. So gibt es in Deutschland recht unterschiedliche Auslegungen zum Wohnungsbegriff (beispielsweise den polizeilichen, den melderechtlichen oder den steuerlichen Wohnungsbegriff).

Eine Wohnung liegt vor, wenn eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist, vorliegt. Nach Art. 46 BayBO liegt für den Freistaat Bayern nur dann eine Wohnung vor, wenn

  • Küche oder Kochnische und
  • Bad mit Badewanne oder Dusche und
  • Toilette

in der Wohnung vorhanden sind.

Der BFH sieht unter bestimmten Voraussetzungen für eine Wohnung bereits eine Wohnfläche von 20 m2 als ausreichend an.

Neubau/Altbau

Bei Kauf ist es unerheblich, ob es sich um einen Neu- oder Altbau handelt.

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